Kurzbeschreibung
Dieses Musterschreiben bietet Unterstützung bei der Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt.
Vorbemerkung
Der Inhalt des folgenden Musterschreibens dient als Orientierungshilfe für die Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt. Die Formulierung ist für den Einzelfall anzupassen.
Vorinstanz: FG Düsseldorf, Urteil v. 12.4.2021, 6 K 2616/17 K, G, F
Verfahren beim BFH: I R 17/21
Das FG Düsseldorf kommt zum gegenteiligen Ergebnis und versagt die Anerkennung der ertragsteuerlichen Organschaft (FG Düsseldorf, Urteil v. 12.4.2021, 6 K 2616/17 K,G,F). Eine Tochterkapitalgesellschaft, an der eine atypisch stille Beteiligung bestehe, sei keine taugliche Organgesellschaft. Diese Auffassung vertritt auch das BMF, erkennt aber aus Vertrauensschutzgründen die bereits zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des BMF-Schreibens bestehenden Organschaftsverhältnisse an (BMF, Schreiben v. 20.8.2015, BStBl I 2015 S. 649). Ein Berufen auf Vertrauensschutz lehnt jedoch das FG Düsseldorf ab, da die Finanzverwaltung nicht an ihre rechtliche Würdigung in früheren Veranlagungszeiträumen gebunden sei und im Hinblick auf den Grundsatz der Abschnittsbesteuerung kein Vertrauensschutz für spätere Veranlagungszeiträume geschaffen werde. Auch sieht das FG Düsseldorf keinen Fall für gegeben, der Vertrauensschutz hätte begründen können, etwa durch eine frühere Zusage der Finanzverwaltung (vgl. BFH, Urteil v. 23.2.2012, IV R 13/08, BFH/NV 2012 S. 1112).
Einspruch
Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s sowie Adresse des/der Steuerzahler/s |
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An das Finanzamt ... Straße, Nr. ggf. Postfach Postleitzahl, Ort |
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Ort, Datum |
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Steuernummer: |
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Bescheid über Körperschaftsteuer für …. vom .......... bzw. Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für ….. vom….. Bescheid über Körperschaftsteuer für …. vom .......... bzw. Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für ….. vom….. |
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Einspruch |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.
Begründung:
Die Steuerpflichtige, X GmbH / X GmbH & Co. KG, hält seit xx.xx.xxxx 100 % an der Y GmbH. Laut am xx.xx.xxxx zwischen beiden vereinbarten Gewinnabführungsvertrag ist die Y GmbH verpflichtet, ihren gesamten Gewinn an die Steuerpflichtige abzuführen.
Da somit alle Voraussetzungen einer ertragsteuerlichen Organschaft vorliegen, ist das Einkommen der Y GmbH der Steuerpflichtigen zuzurechnen und bei ihr der Körperschaftsteuer zu unterwerfen / im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung zu berücksichtigen.
Dem steht nicht entgegen, dass an der Y GmbH eine atypisch stille Beteiligung zugunsten des Z besteht. Dessen ungeachtet, wird der gesamte Gewinn der Y GmbH i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG an die Steuerpflichtige abgeführt. Denn der Gewinnanteil des atypisch stillen Gesellschafters stellt handelsrechtlich einen gewinnmindernden Aufwand dar. Maßgeblich für die Gewinnabführung ist der handelsrechtliche Gewinn. Dieser wird, nach Minderung um den Gewinnanteil des atypisch stillen Gesellschafters als Aufwand, aber in vollem Umfang abgeführt. Folglich ist die ertragsteuerliche Organschaft auch im Streitjahr anzuerkennen.
Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dem steuerpflichtigen Einkommen der Steuerpflichtigen das Einkommen zuzurechnen und dieses nicht als verdeckte Gewinnausschüttung zu berücksichtigen.
Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen I R 17/21 anhängig.
Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.
Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.
Mit freundlichen Grüßen