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Organträgerschaft eines Betriebs gewerblicher Art bzw. einer Eigengesellschaft

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OFD Karlsruhe, Verfügung v. 19.7.2018, S 270.6/57 - St 213

 

1. Allgemeines

Eine körperschaftsteuerliche Organschaft i.S.d. 14 KStG hat u.a. zur Voraussetzung, dass sich eine Kapitalgesellschaft durch einen Gewinnabführungsvertrag (GAV) i.S. des § 291 AktG verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes gewerbliches Unternehmen abzuführen. Darüber hinaus müssen die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 KStG (z.B. finanzielle Eingliederung) erfüllt sein.

Sofern die körperschaftsteuerlichen Organschaftsvoraussetzungen vorliegen, wird auch gewerbesteuerlich ein Organschaftsverhältnis angenommen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG).

Die ertragsteuerliche Organschaft ermöglicht es, Gewinne und Verluste nachgeschalteter Tochter- und ggf. auch Enkelgesellschaften (Organgesellschaften) beim Organträger zusammenzufassen und dort zu versteuern.

 

2. BgA als Organträger

Durch den Bezug in § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG auf Körperschaften i.S. des § 1 KStG kann auch ein BgA grundsätzlich Organträger sein. Zwingende Voraussetzung für die Annahme eines Organschaftsverhältnisses ist, dass der Organträger ein gewerbliches Unternehmen ist. Ein derartiges gewerbliches Unternehmen liegt aber nur vor, wenn die Voraussetzungen für einen Gewerbebetrieb i.S. des § 2 GewStG erfüllt sind. Danach ist, im Gegensatz zur Definition eines BgA, bei der lediglich Einnahmeerzielungsabsicht gefordert wird (§ 4 Abs. 1 Satz 2 KStG), eine Gewinnerzielungsabsicht und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erforderlich (§ 2 Abs. 1 GewStG i.V. mit § 15 Abs. 2 EStG).

Um als Organträger anerkannt werden zu können, muss der BgA also zusätzlich die beiden vorgenannten Voraussetzungen erfüllen.

Eine Gewinnerzielungsabsicht ist bei Dauerverlustgeschäften regelmäßig nicht gegeben. Ein defizitär arb...

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