Leitsatz

Ein Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande. Die Annahme braucht dem Antragenden gegenüber nicht erklärt zu werden, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat (§ 151 BGB).

Die Beklagten hatten den Kläger, einen Architekten, um Prüfung der Möglichkeiten gebeten, die für die Umgestaltung eines vorhandenen Geschäftsgrundstücks in ein modernes Autohaus bestehen. Daraufhin hatte der Kläger die Umgebung des Grundstücks begutachtet und einen Vorentwurf für ein Autohaus mit Detailskizzen gefertigt, den er den Beklagten per Fax übermittelt hatte. Das Architektenhonorar für den Vorentwurf, dessen Eingang die Beklagten bestritten, bildete den Gegenstand der Klage. Das OLG gab ihr u. a. mit der Begründung statt, der Kläger habe die Empfangsmeldung seines Faxgeräts vorgelegt .

Der BGH hob diese Entscheidung auf und verwies die Sache an die Vorinstanz zurück. Selbst wenn die Beklagten den Vorentwurf erhalten haben sollten, könne, so meinten die Karlsruher Richter, allein aus der Entgegennahme der Leistung nicht auf den Willen der Beklagten geschlossen werden, das Angebot anzunehmen . Erforderlich seien vielmehr weitere Umstände , die einen entsprechenden rechtsgeschäftlichen Willen erkennen lassen. Hierfür fehle aber jeder Anhaltspunkt. Im Übrigen werde durch das vom Kläger vorgelegte Sendeprotokoll seines Faxgeräts, das vom OLG unzutreffend als Empfangsprotokoll bezeichnet worden sei, lediglich der Absendevorgang , nicht hingegen der Empfang der Sendung belegt .

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 24.06.1999, VII ZR 196/98

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