1Personenfernverkehr ist der Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, der nicht zum öffentlichen Personennahverkehr im Sinne des § 8 Absatz 1 und nicht zu den Sonderformen des Linienverkehrs nach § 43 oder zum Linienbedarfsverkehr nach § 44[1] gehört. 2Die Beförderung von Personen zwischen zwei Haltestellen ist unzulässig, wenn
1. |
der Abstand zwischen diesen Haltestellen nicht mehr als 50 km beträgt oder |
2. |
zwischen diesen Haltestellen Schienenpersonennahverkehr mit einer Reisezeit bis zu einer Stunde betrieben wird. |
3In der Genehmigung sind auf Antrag für einzelne Teilstrecken Ausnahmen zu gewähren, wenn
1. |
kein ausreichendes Nahverkehrsangebot besteht oder |
2. |
das Fahrgastpotenzial der vorhandenen Verkehrsangebote nur unerheblich beeinträchtigt wird. |
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