(1) 1Der Sachwalter und das Vertretungsorgan der übernehmenden Kreditanstalt haben die Übertragung zur Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der jeweiligen Kreditanstalt anzumelden. 2Der Anmeldung sind der Übertragungsvertrag in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift und die Zustimmungsurkunde der Bundesanstalt beizufügen.

 

(2) 1Die Übertragung darf in das Handelsregister des Sitzes der übertragenden Kreditanstalt erst eingetragen werden, nachdem sie im Handelsregister des Sitzes der übernehmenden Kreditanstalt eingetragen worden ist. 2Die Eintragung im Handelsregister des Sitzes der übernehmenden Kreditanstalt ist mit dem Vermerk zu versehen, dass die Übertragung erst mit der Eintragung im Handelsregister des Sitzes der übertragenden Kreditanstalt wirksam wird.

 

(3) 1Das Gericht des Sitzes der übertragenden Kreditanstalt hat von Amts wegen dem Gericht des Sitzes der übernehmenden Kreditanstalt den Tag der Eintragung der Übertragung mitzuteilen und einen Auszug aus dem Handelsregister zu übersenden. 2Nach Eingang der Mitteilung hat das Gericht des Sitzes der übernehmenden Kreditanstalt von Amts wegen den Tag der Eintragung der Übertragung im Handelsregister zu vermerken.

 

(4) Das Gericht des Sitzes jeder der an der Übertragung beteiligten Kreditanstalten hat jeweils die von ihm vorgenommene Eintragung der Übertragung von Amts wegen im Bundesanzeiger ihrem ganzen Inhalt nach bekannt zu machen.

[1] § 6c eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2002/47/EG vom 6. Juni 2002 über Finanzierungssicherheiten und zur Änderung des Hypothekenbankgesetzes und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 09.04.2004.

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