1Im Falle der teilweisen Übertragung der Deckungsmasse nach § 6b Abs. 1 muss der bei der insolventen Kreditanstalt verbleibende Teil der Deckungsmasse den Vorschriften über die Pfandbriefdeckung genügen. 2Satz 1 gilt entsprechend für den Fall der teilweisen treuhänderischen Verwaltung der Deckungsmasse nach § 6e Abs. 1.

[1] § 6f eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2002/47/EG vom 6. Juni 2002 über Finanzierungssicherheiten und zur Änderung des Hypothekenbankgesetzes und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 09.04.2004.

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