(1) 1Der Betriebsrat hat in den in § 78 Absatz 1 [Bis 14.06.2021: § 76 Abs. 1] des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten ein Mitbestimmungsrecht. 2Auf das Mitbestimmungsrecht in den in § 78 Absatz 1 [Bis 14.06.2021: § 76 Abs. 1] des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Angelegenheiten finden die Regelungen des § 78 Absatz 3 bis 5 [Bis 14.06.2021: § 77] des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung. 3Entsprechendes gilt bei der Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2.
(2) 1Verweigert der Betriebsrat in den Fällen des Absatzes 1 seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. 2Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.
(3) 1Ergibt sich zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat in den Fällen des § 78 Absatz 1 [Bis 14.06.2021: § 76 Abs. 1] des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie des § 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 keine Einigung, so ist die Einigungsstelle anzurufen, die binnen zwei Monaten entscheiden soll. 2Sie stellt fest, ob ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung im Sinne des § 78 Absatz 5 [Bis 14.06.2021: § 77 Abs. 2] des Bundespersonalvertretungsgesetzes vorliegt. 3Schließt sich die Einigungsstelle nicht der Auffassung des Arbeitgebers an, so gibt sie diesem eine Empfehlung. 4Folgt der Arbeitgeber der Empfehlung der Einigungsstelle nicht, so hat er innerhalb von zehn Arbeitstagen die Angelegenheit mit der Empfehlung der Einigungsstelle dem Bundesministerium der Finanzen zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.
(4) § 76 [Bis 14.06.2021: § 69 Abs. 5] des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt für Maßnahmen nach Absatz 1 entsprechend.
(5) 1Der Betriebsrat wirkt in den in § 84 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 [Bis 14.06.2021: § 78 Abs. 1 Nr. 3 bis 5] des Bundespersonalvertretungsgesetzes genannten Personalangelegenheiten der Beamten mit. 2Auf dieses Mitwirkungsrecht finden § 84 Absatz 2 sowie die §§ 81 und 83 [Bis 14.06.2021: § 78 Abs. 2 und § 72 Abs. 1 bis 3 und 6] des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung.
(6) 1Der Betriebsrat kann die in Absatz 5 genannten Personalangelegenheiten binnen drei Tagen nach Zugang der seine Einwendung ganz oder zum Teil ablehnenden Mitteilung des Arbeitgebers dem in § 1 Abs. 7 genannten Vorstandsmitglied mit dem Antrag auf Entscheidung vorlegen. 2Dieses entscheidet nach Verhandlung mit dem Betriebsrat endgültig. 3Eine Abschrift seines Antrags leitet der Betriebsrat dem Arbeitgeber zu.
(7) Ist ein Antrag gemäß Absatz 6 gestellt, so ist die beabsichtigte Maßnahme bis zur Entscheidung des in § 1 Abs. 7 genannten Vorstandsmitglieds auszusetzen.
(8) Der Betriebsrat ist vor fristlosen Entlassungen von Beamten entsprechend § 86 Satz 1 bis 3 [Bis 14.06.2021: § 79 Abs. 3] des Bundespersonalvertretungsgesetzes anzuhören.
(9) 1In Streitigkeiten nach den Absätzen 1 bis 8 sind die Verwaltungsgerichte zuständig. 2Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend.