(1) Die Aktiengesellschaften sind von Steuerpflichten befreit, die bei der Umwandlung der Teilsondervermögen entstehen würden.

 

(2) 1Für die im Zusammenhang mit dem Vollzug dieses Gesetzes stehenden Amtshandlungen sind Gerichtskosten nach dem Ersten Teil der Kostenordnung nicht zu erheben. 2Notarkosten sind auch zugunsten der bisherigen Teilsondervermögen und der Aktiengesellschaften gemäß § 144 der Kostenordnung zu ermäßigen.

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