BMF, Schreiben v. 18.10.2024, IV C 5 - S 2361/19/10008 :012, BStBl I, 2024, 1335
1 |
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden hiermit
- ein Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für Dezember 2024 - Anlage 1 - und
- ein Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für Dezember 2024 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer) - Anlage 2 -
bekannt gemacht (§39b Absatz 6 und § 51 Absatz 4 Nummer 1a EStG). |
2 |
Ausgehend davon, dass das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 in der vorliegenden Entwurfsfassung (siehe Bundesrats-Drs. 375/24 und Bundestags-Drs. 20/12783) so beschlossen wird, berücksichtigen die Programmablaufpläne die lohnsteuerliche Entlastung durch die Anhebung des Grundfreibetrags für 2024, die Entlastung bei der Kirchenlohnsteuer und beim Solidaritätszuschlag durch den erhöhten Kinderfreibetrag sowie die Nachholung der Entlastungen beim Lohnsteuerabzug ab 1. Dezember 2024. |
3 |
Im Übrigen wird auf die Erläuterungen unter „1. Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines“ hingewiesen. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht |
Anlage 1
Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für Dezember 2024
Das Programm bietet die Möglichkeit, die Werte von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer in Euro maschinell zu berechnen. Das Programm kann als Unterprogramm in ein Lohnabrechnungsverfahren eingefügt werden, wenn die unter 3.1 beschriebenen Eingangsparameter zur Verfügung gestellt werden. Es ist auch für den Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber nach § 42b EStG einsetzbar.
Inhalt
1. Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines |
2. Erläuterungen |
|
2.1 Allgemeines |
|
2.2 Feldlängen |
|
2.3 Symbole |
|
2.4 Kassenindividueller Zusatzbeitragssatz bei gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern |
3. Schnittstellenkonventionen |
|
3.1 Eingangsparameter |
|
3.2 Ausgangsparameter |
|
3.3 Ausgangsparameter DBA |
4. Interne Felder |
5. Programmablaufplan Dezember 2024 |
1. Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines
Der Programmablaufplan enthält gem. § 39b Absatz 6 EStG:
- die Berechnung der vom laufenden Arbeitslohn nach § 39b Absatz 2 EStG einzubehaltenden Lohnsteuer für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 30. November 2024, aber vor dem 1. Januar 2025 enden,
- die Berechnung der von sonstigen Bezügen nach § 39b Absatz 3 Satz 1 bis 8 EStG einzubehaltenden Lohnsteuer für sonstige Bezüge, die nach dem 30. November 2024, aber vor dem 1. Januar 2025 zufließen,
- die Berechnung des Solidaritätszuschlags auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 30. November 2024, aber vor dem 1. Januar 2025 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 30. November 2024, aber vor dem 1. Januar 2025 zufließen,
- die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die einzubehaltende Kirchenlohnsteuer (Minderung der ermittelten Lohnsteuer nach § 51a EStG).
Der Programmablaufplan berücksichtigt folgende Änderungen durch das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024:
Entlastung durch
- die Anhebung des Grundfreibetrags für 2024 und Nachholung ab 1. Dezember 2024 bei täglichem, wöchentlichem und monatlichem Lohnzahlungszeitraum,
- den erhöhten Kinderfreibetrag bei der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer und beim Solidaritätszuschlag sowie Nachholung ab 1. Dezember 2024 bei täglichem, wöchentlichem und monatlichem Lohnzahlungszeitraum.
Bei der Aufstellung wurde im Übrigen berücksichtigt, dass
- in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung die Beitragsbemessungsgrenze 62.100 Euro (2023: 59.850 Euro) beträgt,
- in der gesetzlichen Krankenversicherung der ermäßigte Beitragssatz (§ 243 SGB V) weiterhin 14,0 % beträgt,
- der Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung paritätisch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert wird sowie der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz 1,7 % beträgt,
- in der sozialen Pflegeversicherung der bundeseinheitliche Beitragssatz weiterhin 3,40 %, der Zuschlag für Kinderlose weiterhin 0,6 % und die Beitragsabschläge für zweite und weitere Kinder bis zum 5. Kind jeweils 0,25 % betragen,
- in der allgemeinen Rentenversicherung die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze (BBG West) 90.600 Euro (2023: 87.600 Euro) und die Beitragsbemessungsgrenze Ost (BBG Ost) 89.400 Euro (2023: 85.200 Euro) beträgt,
- in der allgemeinen Rentenversicherung der Beitragssatz weiterhin 18,6 % beträgt.
2. Erläuterungen
2.1 Allgemeines
Es sind tägliche, wöchentliche, monatliche und jährliche Lohnzahlungszeiträume berücksichtigt. Die Aufteilung von Jahresbeträgen auf unterjährige Lohnzahlungszeiträume sowie die Hochrechnung von...