Anläßlich der Unterzeichnung des am heutigen Tage geschlossenen Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung haben die Unterzeichneten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind.

 

(1)

Zu Art. 2

Es besteht Einverständnis darüber, daß bei Einführung einer Vermögensteuer in der Italienischen Republik das Abkommen auch auf diese Steuer Anwendung findet.

 

(2)

Zu den Art. 4 bis 23

Eine Personengesellschaft gilt im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 als in dem Vertragsstaat ansässig, wenn sie nach dem Recht dieses Staates gegründet worden ist oder sich der Hauptgegenstand ihrer Tätigkeit in diesem Staat befindet. Die in den Artikeln 6 bis 23 vorgesehenen Beschränkungen des Besteuerungsrechts des anderen Vertragsstaats gelten jedoch nur insoweit, als die Einkünfte aus diesem Staat oder das dort gelegene Vermögen der Besteuerung im erstgenannten Staat unterworfen sind.

 

(3)

Zu Art. 4

Gilt eine natürliche Person in einem Vertragsstaat nur während eines Teils des Jahres und im anderen Vertragsstaat während des übrigen Jahres als ansässig im Sinne des Artikels 4 (Wohnsitzwechsel), so endet die Steuerpflicht, sofern für diese die Ansässigkeit maßgebend ist, im erstgenannten Staat mit Ablauf des Tages, an dem der Wohnsitzwechsel stattgefunden hat. Im anderen Staat beginnt die Steuerpflicht, sofern für diese die Ansässigkeit maßgebend ist, am Tag nach dem Wohnsitzwechsel.

 

(4)

Zu den Art. 6 und 24

Bei der Besteuerung von Einkünften aus deutschem Grundvermögen im Sinne des Artikels 6, die in der Bundesrepublik Deutschland der Steuer unterliegen, wird die Italienische Republik die Steuerbemessungsgrundlagen, die der deutschen Besteuerung zugrunde gelegt werden, übernehmen, soweit sich nicht nach italienischem Recht eine niedrigere Besteuerung ergibt.

 

(5)

Zu Art. 7

 

a)

Einer Betriebsstätte, die ganz oder teilweise aus einer Bauausführung oder Montage besteht, dürfen in dem Vertragsstaat, in dem sich die Betriebsstätte befindet, auf Grund ihrer Bau- oder Montagetätigkeit nur die sich aus dieser Tätigkeit unmittelbar ergebenden Gewinne zugerechnet werden. Ihr dürfen auf Grund dieser Tätigkeit insbesondere keine Gewinne zugerechnet werden, die aus einer mit dieser Tätigkeit im Zusammenhang stehenden oder davon unabhängig erfolgten Materiallieferung der Hauptbetriebsstätte oder einer anderen Betriebsstätte des Unternehmens oder einer dritten Person herrühren.

 

b)

Bei Verträgen, insbesondere Verträgen über die Planung, die Lieferung, den Einbau oder die Fertigung von Ausrüstungen gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Einrichtungen, oder bei öffentlichen Bauarbeiten werden, wenn das Unternehmen eine Betriebsstätte hat, die Gewinne der Betriebsstätte nicht unter Zugrundelegung des gesamten Vertragswerts, sondern nur unter Zugrundelegung desjenigen Teils des Vertrags ermittelt, der tatsächlich von der Betriebsstätte in dem Staat ausgeführt wird, in dem die Betriebsstätte liegt. Die Gewinne, die auf den Teil des Vertrags entfallen, der in dem Staat ausgeführt wird, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befindet, können nur in diesem Staat besteuert werden.

 

c)

In bezug auf Absatz 3 besteht Einverständnis darüber, daß der Ausdruck "die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen" solche Aufwendungen bedeutet, die mit der eigentlichen Tätigkeit der Betriebsstätte tatsächlich zusammenhängen.

 

(6)

Zu Art. 8

Dieser Artikel ist auch für die Gewinne anzuwenden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats aus der Vermietung von Containern für die Beförderung von Gütern oder Waren im internationalen Verkehr bezieht.

 

(7)

Zu Art. 9

Berichtigt ein Vertragsstaat die Gewinne eines Unternehmens nach Artikel 9, so nimmt der andere Staat eine Gegenberichtigung der Gewinne des verbundenen Unternehmens in diesem anderen Staat vor, soweit er anerkennt, daß die Berichtigung Bedingungen entspricht, die zwischen unabhängigen Unternehmen vereinbart worden wären. Die Gegenberichtigung wird nur gemäß den Bestimmungen des Artikels 26 über das Verständigungsverfahren und den diesbezüglichen Bestimmungen dieses Protokolls vorgenommen.

 

(8)

Zu den Art. 10 und 11

Abweichend von den Artikeln 10 und 11 können Dividenden und Zinsen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, wenn sie

 

a)

auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung (einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung oder der Einkünfte aus partiarischen Darlehen oder Gewinnobligationen im Sinne des Rechts der Bundesrepublik Deutschland) beruhen und

 

b)

bei der Gewinnermittlung des Schuldners der Dividenden oder Zinsen abzugsfähig sind.

 

(9)

Zu den Art. 10, 11 und 12

Der Empfänger von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren ist Nutzungsberechtigter im Sinne der Artikel 10, 11 und 12, wenn ihm das diesen...

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