Nach § 6 Abs. 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen), erlaubt.
Umgehung des RDG durch Verein
Die Durchführung einer Schuldenregulierung ist eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung. Wird die eigentliche Schuldnerberatung und Schuldenregulierung von einer juristischen Person kostenlos erbracht, während eine mit dieser zusammenarbeitende weitere juristischen Person für die im Rahmen der Schuldenbereinigung anfallenden "kaufmännischen Dienstleistungen" einen Betrag von ca. 1.000 EUR in Rechnung stellt, so ist diese Gestaltung offensichtlich auf eine Umgehung der Vorschriften über das RDG gerichtet, da die Rechtsdienstleistung nur auf dem Papier unentgeltlich i. S. v. § 6 Abs. 1 RDG ist. Ein Anspruch auf Zahlung der "kaufmännischen Dienstleistungen" besteht in diesem Fall in Folge von § 3 RDG, § 134 BGB nicht.
Bietet ein gemeinnütziger Verein unentgeltlich Hilfe in Steuersachen durch Studierende unter Anleitung von Rechtsanwälten an, ist dies kein Fall des § 6 RDG.
Zu beachten ist aber, dass sich ein Verbot zur unentgeltlichen Rechtsdienstleistung aus der Bundesrechtsanwaltsordnung oder aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ergeben kann.
§ 6 Abs. 2 RDG bestimmt aber, dass derjenige, der unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, sicherstellen muss, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der auch die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit der Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz oder unter Anleitung einer solchen Person, erfolgt.
Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.
Personen, die unentgeltliche Rechtsdienstleistungen nur im Kreise der Familie, Nachbarn und Freunde erbringen, brauchen eine besondere juristische Qualifikation nicht aufzuweisen, da derjenige, der bei einem Familienangehörigen, einem Freund oder Nachbarn unentgeltlichen Rechtsrat einholt, sich über die Risiken eines unentgeltlichen, aus persönlicher Verbundenheit erteilten Rechtsrats im Klaren sein muss und daher nicht schutzbedürftig ist. Der Begriff der Familie umfasst alle Angehörigen gem. § 15 AO und gem. § 11 Abs. 1 LPartG auch eingetragene Lebenspartner. Darüber hinaus dürfen außergerichtliche Rechtsdienstleistungen nicht nur im engsten Bekanntenkreis, sondern in allen Fällen näherer persönlicher Bekanntschaft ohne Einschränkungen erbracht werden, wie sich aus der ausdrücklichen Nennung der nachbarschaftlichen Beziehung ergibt. Ähnliche soziale Beziehungen bestehen etwa unter Arbeitskollegen oder Vereinsmitgliedern.
Geht die Beratung über den benannten Kreis hinaus, muss der Beratende regelmäßig selbst die erforderliche juristische Qualifikation besitzen oder angeleitet werden.
Die unentgeltliche Erbringung außergerichtlicher Rechtsberatungsleistungen durch eine Person, die nicht die Befähigung zum Richteramt hat, ist einem Verband gegenüber Nichtmitgliedern nur gestattet, wenn gewährleistet ist, dass diese Person regelmäßig rechtlich geschult wird und während der Beratungstätigkeit eine Person mit der Befähigung zum Richteramt für etwaige Nachfragen zur Verfügung steht.
Ein studentischer Verein, dessen Zweck die unentgeltliche außergerichtliche Rechtsberatung der Studenten einer Universität und aller Bürger ist, kann nicht in das Vereinsregister eingetragen werden, weil § 7 RDG dem entgegensteht.
Unentgeltlichkeit liegt vor, wenn die Rechtsdienstleistung nach dem Willen des Dienstleistenden und des Rechtsuchenden ohne eine Gegenleistung des Rechtsuchenden erbracht werden soll. Als Gegenleistung kommt dabei nicht nur eine Geldzahlung, sondern jeder andere Vermögensvorteil in Betracht, den der Rechtsdienstleistende für seine Leistung erhalten soll.
Entgeltlich i. S. d. RDG erfolgt eine Rechtsdienstleistung aber auch dann, wenn eine Vergütung zwar nicht im Hinblick auf die rechtsdienstleistende Tätigkeit, sondern im Zusammenhang mit anderen beruflichen Tätigkeiten der Dienstleistenden anfällt oder anfallen kann. Immer dann, wenn die rechtsdienstleistende Tätigkeit im Zusammenhang mit einer anderen – entgeltlichen – beruflichen Tätigkeit erbracht wird, liegt daher keine unentgeltliche Rechtsdienstleistung vor.
Grundsätzlich erlaubt § 6 RDG damit nur uneigennützige Rechtsdienstleistungen; bereits die auf eine mittelbare Gewinnerzielung gerichtete Absicht steht der Unentgeltlichkeit i. S. v. § 6 RDG entgegen. Aus diesem Grund können sich z. B. Banken, die Rechtsdienstleistungen im Bereich der Testamentsgestaltung oder der Unternehmensnachfolge anbieten, nicht auf die Unentgeltlichkeit ihres Beratungsangebots berufen, da dieses für den Bankkunden zunächs...