Folgende Geschäfte im Festsetzungsverfahren werden dem Rechtspfleger übertragen:
1. |
die Festsetzung der Kosten in den Fällen, in denen die §§ 103ff. der Zivilprozessordnung anzuwenden sind; |
2. |
die Festsetzung der Vergütung des Rechtsanwalts nach § 11 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes; |
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