(1) 1Beamte und Richter, die an einen Ort außerhalb des Dienst- und Wohnortes ohne Zusage der Umzugskostenvergütung abgeordnet werden, erhalten für die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Auslagen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis ein Trennungsgeld nach einer von der Landesregierung zu erlassenden Rechtsverordnung. 2Dasselbe gilt für die vorübergehende dienstliche Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 1); Außen-, Zweig- oder Nebenstellen und vorübergehend eingerichtete Baustellen sind keine anderen Stellen im Sinne des 1. Halbsatzes.

 

(2) Werden Beamte zur Fortsetzung ihrer Ausbildung an eine auswärtige Ausbildungsstelle überwiesen oder nehmen sie an einem auswärtigen Ausbildungslehrgang teil, so können ihnen die dadurch entstehenden notwendigen Mehrauslagen nach der von der Landesregierung nach Abs. 1 zu erlassenden Rechtsverordnung ganz oder teilweise erstattet werden.

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