(1) Die Einstellungsreise vor dem Wirksamwerden der Ernennung zum Beamten oder Richter kann wie eine Dienstreise behandelt werden, wenn die Einstellung im besonderen dienstlichen Interesse liegt.

 

(2) Bei Reisen zu Fortbildungsveranstaltungen, die ausschließlich im dienstlichen Interesse liegen, wird Reisekostenvergütung wie bei Dienstreisen mit der Maßgabe gewährt, daß die notwendigen Fahrkosten nach § 5 bis zur Höhe der Kosten der niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels ersetzt werden.

 

(3) 1Bei Reisen zur Fortbildung, die überwiegend im dienstlichen Interesse liegen und angeordnet oder genehmigt worden sind, werden Tage- und Übernachtungsgeld bis zur Höhe von fünfundsiebzig vom Hundert des bei Dienstreisen zustehenden Tage- und Übernachtungsgeldes (§§ 9, 10 Abs. 2, § 12) gewährt sowie die notwendigen Nebenkosten ersetzt. 2Die Höhe des zustehenden Tage- und Übernachtungsgeldes wird unter Berücksichtigung der notwendigen Mehrauslagen für Verpflegung und Unterkunft und des Ausmaßes des dienstlichen Interesses an der Reise festgesetzt. 3Die notwendigen Fahrkosten werden bis zur Höhe der Kosten der niedrigsten Klassen (ohne Zuschläge) eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels ersetzt; § 5 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. 4Wegstreckenentschädigung und Mitnahmeentschädigung nach § 6 Abs. 1 und 3 werden bis zur Höhe der Kosten gewährt, die bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels in der niedrigsten Wagenklasse entstanden wären. 5Erhält der Beamte seines Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung und Unterkunft, so werden kein Tage- und Übernachtungsgeld gewährt.

 

(4) 1Bei Reisen zur Fortbildung, die nicht überwiegend im dienstlichen Interesse liegen, können die notwendigen Auslagen für Verpflegung unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis und für Unterkunft sowie die notwendigen Fahr- und Nebenkosten bis zu den Beträgen nach Abs. 3 Satz 1 bis 3 erstattet werden. 2Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend. 3Für Reisen zur Ausbildung gilt Abs. 2 entsprechend.

 

(5) Für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Dienststätte aus besonderem dienstlichem Anlaß können die entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet werden.

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