(1) 1Die Beschäftigungs- oder Ausbildungsbehörde ist zuständig für

 

1.

die Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen und Dienstgängen und von Reisen zur Fortbildung und Ausbildung,

 

2.

die Erstattung von Auslagen nach § 1 Abs. 2 und

 

3.

die Erteilung der Zustimmung nach § 6 Abs. 1,

soweit nicht durch dieses Gesetz eine andere Zuständigkeit bestimmt ist. 2Die oberste Dienstbehörde kann durch Rechtsvorschrift eine abweichende Zuständigkeit bestimmen.

 

(2) 1Die oberste Dienstbehörde ist zuständig für die Bewilligung und Gewährung von Trennungsgeld. 2Sie kann durch Rechtsvorschrift eine abweichende Zuständigkeit bestimmen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge