(1) 1Beim Vorliegen triftiger Gründe kann die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs genehmigt werden. 2Hierfür wird eine Wegstreckenentschädigung von 0,30 Euro je Kilometer, für ein zweirädriges Kraftfahrzeug von 0,13 Euro je Kilometer gewährt. 3Mit dieser Wegstreckenentschädigung sind die Kosten einer Fahrzeugvollversicherung abgegolten.

 

(2) Liegen keine triftigen Gründe für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs vor, wird eine Wegstreckenentschädigung von 0,16 Euro je Kilometer, für ein zweirädriges Kraftfahrzeug von 0,10 Euro je Kilometer gewährt.

 

(3) Ein Dienstreisender, der in einem Kraftfahrzeug der in Abs. 1 bezeichneten Art Personen mitgenommen hat, die nach diesem Gesetz oder anderen Vorschriften des Landes Anspruch auf Fahrkostenerstattung haben, erhält Mitnahmeentschädigung in Höhe von drei Pfennig je Person und Kilometer, für die Mitnahme mit einem Kraftrad oder Kabinenroller zwei Pfennig je Person und Kilometer.

 

(4) Ist ein Dienstreisender von einer im öffentlichen Dienst stehenden Person mitgenommen worden, die nach den Vorschriften eines anderen Dienstherrn als des Landes Anspruch auf Fahrkostenerstattung hat, so erhält er Mitnahmeentschädigung nach Abs. 3, soweit ihm Auslagen für die Mitnahme entstanden sind.

 

(5) 1Für Strecken, die der Dienstreisende aus triftigen Gründen mit einem ihm gehörenden Fahrrad oder zu Fuß zurückgelegt hat, wird als Auslagenersatz Wegstreckenentschädigung in Höhe von zehn Pfennig je Kilometer gewährt, wenn die Strecken über die Grenzen einer Gemeinde hinausgeführt haben. 2Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend bei Benutzung eines Fahrrads, das nicht dem Dienstreisenden gehört. 3Liegen keine triftigen Gründe vor, so gilt für die Höhe der Entschädigung Abs. 1 Satz 2 entsprechend. 4Gehört das Zurücklegen von Fußwegstrecken zu den regelmäßigen Dienstaufgaben, so wird keine Wegstreckenentschädigung gewährt.

 

(6) Bei Anwendung der Abs. 1, 3 bis 5 gilt § 5 Abs. 1 Satz 4 entsprechend.

 

(7) Keine Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung wird gewährt, wenn ein landeseigenes Beförderungsmittel benutzt wurde oder hätte benutzt werden können und dienstliche oder in besonderen Ausnahmefällen zwingende persönliche Gründe nicht entgegengestanden haben.

[1] § 6 geändert durch Drittes Gesetz zur Verwaltungsstrukturreform. Anzuwenden ab 27.10.2005.

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