(1) 1Eine Einstellungsreise vor dem Wirksamwerden der Ernennung zum Beamten oder Richter gilt als Dienstreise zur Einstellung. 2Die Reise eines Polizeibeamten auf Widerruf mit Dienstbezügen wegen Ablaufs der Dienstzeit und aus Anlaß des Ausscheidens aus dem Dienst wegen Dienstunfähigkeit gilt als Dienstreise. 3Satz 2 gilt nur für eine Reise im Inland.

 

(2) 1Bei Reisen zum Zwecke der Ausbildung oder Fortbildung, die teilweise in dienstlichem Interesse liegen, können mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde die Auslagen für Verpflegung und Unterkunft bis zur Höhe des bei Dienstreisen zustehenden Tagegeldes und bis zur Höhe der notwendigen Übernachtungs-, Fahr- und Nebenkosten erstattet werden. 2Diese Auslagen können den in § 21 Abs. 2 genannten Beamten nur bis zur Höhe von 75 vom Hundert erstattet werden.

 

(3) Für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Dienststätte aus besonderem dienstlichem Anlaß können die entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet werden.

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