§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Dienstreisende im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 1 Abs. 1 genannten Personen, die eine Dienstreise oder einen Dienstgang ausführen.
(2) 1Dienstreisen im Sinne dieses Gesetzes sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes, die von der zuständigen Behörde schriftlich angeordnet oder genehmigt worden sind, es sei denn, daß eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt des Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. 2Dienstreisen sind auch Reisen von einem vorübergehenden Aufenthaltsort zum Dienstort, wenn im Übrigen die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. [Bis 21.03.2005: Dienstreisen sind auch Reisen aus Anlaß der Einstellung (§ 14 Abs. 1 und 2) und Reisen von einem dem vorübergehenden Aufenthalt dienenden Ort zum Dienstort, wenn im übrigen die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind.]
(3) 1Dienstgänge im Sinne dieses Gesetzes sind Gänge oder Fahrten am Dienst- oder Wohnort zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte, die von der zuständigen Behörde angeordnet oder genehmigt worden sind, es sei denn, daß eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt des Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. 2Dem Wohnort steht ein dem vorübergehenden Aufenthalt dienender Ort gleich.
(4) 1Dienstort ist die politische Gemeinde, in der sich die Dienststätte des Berechtigten befindet. 2Dienststätte ist das Gebäude, in dem der Berechtigte regelmäßig seinen Dienst leistet. 3Geschäftsort ist der Ort, an dem das auswärtige Dienstgeschäft erledigt wird. 4Dienstgeschäft ist die konkrete Aufgabe des Dienstreisenden für seine Dienststelle.
(5) Dienstreisen im Sinne dieses Gesetzes sind auch Reisen der Richter im Rahmen der richterlichen Tätigkeit mit der Maßgabe, daß eine Anordnung oder Genehmigung zur Durchführung der Reise im Inland nicht erforderlich ist.
(6) Auslandsdienstreisen sind Dienstreisen zwischen Inland und Ausland sowie im Ausland.
§ 3 Anordnung und Genehmigung der Dienstreise, Anspruch auf Reisekostenvergütung
(1) 1Mit der Anordnung oder Genehmigung der Dienstreise oder des Dienstgangs wird über die Notwendigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Durchführung entschieden. 2Dienstreisen oder Dienstgänge dürfen nur angeordnet oder genehmigt werden, wenn der angestrebte Zweck nicht mit geringerem Kostenaufwand ohne Dienstreise oder Dienstgang erreicht werden kann. 3Sie sind auf das zeitlich unbedingt notwendige Maß zu beschränken.
(2) 1Der Dienstreisende hat Anspruch auf Reisekostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich veranlaßten Mehraufwendungen. 2Art und Umfang bestimmt ausschließlich dieses Gesetz.
(3) 1Reisekostenvergütung wird nur insoweit gewährt, als die Aufwendungen des Dienstreisenden und die Dauer der Dienstreise oder des Dienstganges zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendig waren. 2Wird eine Dienstreise unterbrochen, wird für die Dauer der Unterbrechung keine Reisekostenvergütung gewährt.
(4) 1Leistungen, die der Dienstreisende von dritter Seite seines Amtes wegen aus Anlass der Dienstreise oder des Dienstgangs erhalten hat, sind auf die Reisekostenvergütung anzurechnen. 2§ 8 Abs. 3 bis 5 und § 9 Abs. 2 bis 4 bleiben unberührt.
(5) Bei Dienstreisen und Dienstgängen für eine auf Vorschlag oder Verlangen der zuständigen Behörde wahrgenommene Nebentätigkeit hat der Dienstreisende nach diesem Gesetz nur soweit Anspruch auf Reisekostenvergütung, wie nicht die Stelle, bei der die Nebentätigkeit ausgeübt wird, Auslagenerstattung für dieselbe Dienstreise oder denselben Dienstgang zu gewähren hat; das gilt auch dann, wenn der Dienstreisende auf seinen Anspruch gegen die Stelle verzichtet hat.
(6) 1Die Reisekostenvergütung ist innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten bei der zuständigen Behörde schriftlich zu beantragen. 2Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung der Dienstreise oder des Dienstgangs, in den Fällen des § 11 Abs. 2 mit Ablauf des Tages, an dem dem Berechtigten bekannt wird, daß die Dienstreise oder der Dienstgang nicht ausgeführt wird.
(7) Auf Reisekostenvergütung und Auslagenerstattung nach § 1 Abs. 2 kann ganz oder teilweise verzichtet werden. Ein vor der Genehmigung einer Dienstreise, eines Dienstgangs oder einer Aus- oder Fortbildungsreise im Sinne des § 18 Abs. 1 oder 2 erklärter Verzicht bedarf der Schriftform.
§ 4 Reisekostenvergütung
Die Reisekostenvergütung umfaßt
1. |
Fahrkostenerstattung (§ 5), |
2. |
Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung (§ 6), |
4. |
Erstattung der Übernachtungskosten (§ 9), |
5. |
Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort (§ 10), |
6. |
Erstattung der Nebenkosten (§ 11 Abs. 1) [Bis 21.03.2005: (§ 12)], |
7. |
Erstattung der Auslagen bei Dienstgängen (§ 12), |
7. |
Erstattung der Auslagen bei Dienstreisen von weniger als acht Stunden Dauer und bei Dienstgängen (§ 13), |
8. |
Aufwandsvergütung (§ 13 Abs. 1) [Bis 21.03.2005: (§ 15)], |