(1) Dienstreisende im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 1 Abs. 1 genannten Personen, die eine Dienstreise oder einen Dienstgang ausführen.

 

(2) 1Dienstreisen im Sinne dieses Gesetzes sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes, die von der zuständigen Behörde schriftlich angeordnet oder genehmigt worden sind, es sei denn, daß eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt des Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. 2Dienstreisen sind auch Reisen von einem vorübergehenden Aufenthaltsort zum Dienstort, wenn im Übrigen die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind.[1] [Bis 21.03.2005: Dienstreisen sind auch Reisen aus Anlaß der Einstellung (§ 14 Abs. 1 und 2) und Reisen von einem dem vorübergehenden Aufenthalt dienenden Ort zum Dienstort, wenn im übrigen die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind.]

 

(3) 1Dienstgänge im Sinne dieses Gesetzes sind Gänge oder Fahrten am Dienst- oder Wohnort zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte, die von der zuständigen Behörde angeordnet oder genehmigt worden sind, es sei denn, daß eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt des Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. 2Dem Wohnort steht ein dem vorübergehenden Aufenthalt dienender Ort gleich.

 

(4) 1Dienstort ist die politische Gemeinde, in der sich die Dienststätte des Berechtigten befindet. 2Dienststätte ist das Gebäude, in dem der Berechtigte regelmäßig seinen Dienst leistet. 3Geschäftsort ist der Ort, an dem das auswärtige Dienstgeschäft erledigt wird. 4Dienstgeschäft ist die konkrete Aufgabe des Dienstreisenden für seine Dienststelle.

 

(5) Dienstreisen im Sinne dieses Gesetzes sind auch Reisen der Richter im Rahmen der richterlichen Tätigkeit mit der Maßgabe, daß eine Anordnung oder Genehmigung zur Durchführung der Reise im Inland nicht erforderlich ist.

 

(6) Auslandsdienstreisen sind Dienstreisen zwischen Inland und Ausland sowie im Ausland.

[1] Geändert durch Thüringer Haushaltsstrukturgesetz. Anzuwenden ab 22.03.2005.

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