(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden nur dann eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf ein Institut im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a treffen, wenn die Abwicklungsbehörde der Ansicht ist, dass alle im Folgenden genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
b) |
[1]Bei Berücksichtigung zeitlicher Zwänge und anderer relevanter Umstände besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht, dass der Ausfall des Instituts innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Maßnahmen der Privatwirtschaft, darunter Maßnahmen im Rahmen von institutsbezogenen Sicherungssystemen, oder der Aufsichtsbehörden, darunter Frühinterventionsmaßnahmen oder die Herabschreibung oder Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Artikel 59 Absatz 2, die in Bezug auf das Institut getroffen werden, abgewendet werden kann; |
b) |
Bei Berücksichtigung zeitlicher Zwänge und anderer relevanter Umstände besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht, dass der Ausfall des Instituts innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Maßnahmen der Privatwirtschaft, darunter Maßnahmen im Rahmen von institutsbezogenen Sicherungssystemen, oder der Aufsichtsbehörden, darunter Frühinterventionsmaßnahmen oder die Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten gemäß Artikel 59 Absatz 2, die in Bezug auf das Institut getroffen werden, abgewendet werden kann. |
c) |
Eine Abwicklungsmaßnahme ist gemäß Absatz 5 im öffentlichen Interesse erforderlich. |
(2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass nicht nur die zuständige Behörde, sondern auch die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der zuständigen Behörde die Feststellung nach Absatz 1 Buchstabe a treffen kann, dass das Institut ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, wenn den Abwicklungsbehörden nach nationalem Recht die erforderlichen Instrumente zur Verfügung stehen, um diese Feststellung treffen zu können, einschließlich eines angemessenen Zugangs zu den einschlägigen Informationen. Die zuständige Behörde stellt der Abwicklungsbehörde unverzüglich alle einschlägigen Informationen zur Verfügung, die diese zur unverzüglichen Vornahme ihrer Bewertung anfordert.
(3) Der vorherige Erlass von Frühinterventionsmaßnahmen gemäß Artikel 27 ist keine Voraussetzung für Abwicklungsmaßnahmen.
(4) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a gilt ein Institut als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend, wenn eine oder mehrere der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
b) |
Die Vermögenswerte des Instituts unterschreiten die Höhe seiner Verbindlichkeiten, oder es liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird. |
d) |
Eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln wird benötigt, es sei denn, die außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erfolgt zur Abwendung einer schweren Störung der Volkswirtschaft eines Mitgliedstaats und zur Wahrung der Finanzstabilität in Form
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In jedem der in Unterabsatz 1 Buchstabe d Ziffern i, ii, und iii genannten Fälle sind die dort genannten Garantie- oder gleichwertigen Maßnahmen solventen Instituten vorbehalten und nach dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen genehmigungspflichtig. Diese Maßnahmen müssen vorbeugend, vorübergehend und geeignet sein, den Folgen schwerer Störungen abzuhelfen; sie dienen nicht dem Ausgleich von Verlusten, die das Institut erlitten hat oder in naher Zukunft vor...
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