BMF, Schreiben v. 15.6.2004, IV D 2 - S 1544 - 6/04, BStBl I 2004, 487
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gebe ich die Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2003 bekannt.
Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben
2004
Herausgegeben vom Bundesfinanzministerium der Finanzen
für die Finanzbehörden der Länder
(§ 37 BpO 2000)
Vorbemerkungen
A. Allgemeines
1. Die Richtsätze sind ein Hilfsmittel (Anhaltspunkt) für die Finanzverwaltung, Umsätze und Gewinne der Gewerbetreibenden zu verproben und ggf. bei Fehlen anderer geeigneter Unterlagen zu schätzen (§ 162 AO).
Bei formell ordnungsmäßig ermittelten Buchführungsergebnissen darf eine Gewinn- oder Umsatzschätzung nach ständiger Rechtsprechung in der Regel nicht allein darauf gestützt werden, dass die erklärten Gewinne oder Umsätze von den Zahlen der Richtsatz-Sammlung abweichen.
Werden für einen Gewerbebetrieb, für den Buchführungspflicht besteht, keine Bücher geführt, oder ist die Buchführung nicht ordnungsmäßig (R 29 Abs. 2 EStR), so ist der Gewinn nach § 5 EStG unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalles, unter Umständen unter Anwendung von Richtsätzen, zu schätzen (R 12 Abs. 2 EStR). Ein Anspruch darauf, nach Richtsätzen besteuert zu werden, besteht nicht.
2. Die Richtsätze sind für die einzelnen Gewerbeklassen auf der Grundlage von Betriebsergebnissen zahlreicher geprüfter Unternehmen ermittelt worden. Sie gelten nicht für Großbetriebe.
3. Die Richtsätze stellen auf die Verhältnisse eines Normalbetriebs ab. Der Normalbetrieb ist ein Einzelunternehmen mit Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich. Die Richtsätze können bei Betrieben von Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Körperschaften ermittelt und angewendet werden. Bei dem Vergleich mit dem Normalbetrieb sind die Besonderheiten des Körperschaftsteuerrechts zu beachten.
4. Wird der Gewinn im Anschluss an eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nach Richtsätzen geschätzt oder nach einer Richtsatzschätzung im nächsten Jahr nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, sind wegen des Wechsels der Gewinnermittlungsart Berichtigungen des Gewinns gemäß R 17 Abs. 1 EStR vorzunehmen.
B. Aufbau der Richtsätze
5. Richtsätze werden in %-Sätzen des wirtschaftlichen Umsatzes für den Rohgewinn (Rohgewinn I bei Handelsbetrieben, Rohgewinn II bei Handwerks- und gemischten Betrieben [Handwerk mit Handel]), für den Halbreingewinn und den Reingewinn ermittelt (Spalten 4 bis 7 der tabellarischen Übersicht der Richtsätze für die einzelnen Gewerbeklassen).
Bei Handelsbetrieben wird daneben der Rohgewinnaufschlagsatz angegeben (Spalte 3 der Richtsätze für die einzelnen Gewerbeklassen). Für Handwerks- und gemischte Betriebe ist nachrichtlich auch ein durchschnittlicher Rohgewinn I in Spalte 4 der Richtsatzsammlung verzeichnet, der als Anhalt für den Waren- und Materialeinsatz dienen soll.
Zu den Handelsbetrieben im Sinne der Richtsätze rechnen auch die Betriebe nachstehender Gewerbeklassen:
Bäcker, Konditor
Gast- und Speisewirtschaften, Imbissbetriebe
Fleischer, Metzger, Schlachter
Kosmetiksalons
Optiker
6. Die Richtsätze bestehen aus einem oberen und einem unteren Rahmensatz sowie einem Mittelsatz. Die Rahmensätze tragen den unterschiedlichen Verhältnissen Rechnung. Der Mittelsatz ist das gewogene Mittel aus den Einzelergebnissen der geprüften Betriebe einer Gewerbeklasse.
7. Der Aufbau der Richtsätze ist in dem nachstehend als Anlage abgedruckten Schema dargestellt.
8. Der Normalbetrieb weist folgende Merkmale auf:
8.1 Wirtschaftlicher Umsatz
8.1.1 Wirtschaftlicher Umsatz im Sinne der Richtsätze ist die Jahresleistung des Betriebes zu Verkaufspreisen – ohne Umsatzsteuer – abzüglich der Preisnachlässe und der Forderungsverluste.
Zum wirtschaftlichen Umsatz zählen auch:
- Einnahmen aus sonstigen branchenüblichen Leistungen (z.B. aus Materialabfällen, aus Automatenaufstellung in Gast- und Speisewirtschaften, Werbezuschüsse),
- Bedienungsgelder sowie
- Verbrauchsteuern (z.B. Biersteuer, Tabaksteuer, Getränkesteuer, Schaumweinsteuer), die entgeltmäßig miterhoben werden.
Zum wirtschaftlichen Umsatz zählen nicht:
- Erträge aus gewillkürtem Betriebsvermögen,
- Einnahmen aus Hilfsgeschäften,
- Einnahmen aus in Vorjahren ausgebuchten Kundenforderungen,
- Einnahmen aus nichtbranchenüblichen Leistungen (z.B. aus ehrenamtlicher oder gutachtlicher Tätigkeit, aus Lotto- und Totoannahme),
- unentgeltliche Wertabgabe,
- Lieferungen und sonstige Leistungen i.S. des § 3 Abs. 1b UStG,
- Leistungen an das Personal,
- Leistungen für eigenbetriebliche Zwecke.
8.1.2 Bei der Ermittlung des wirtschaftlichen Umsatzes werden Kundenforderungen und Anzahlungen von Kunden mit Nettowerten, d.h. ohne Umsatzsteuer verrechnet.
8.1.3 Bei Handelsbetrieben entspricht der wirtschaftliche Umsatz dem Sollumsatz. Bei Handwerksbetrieben werden fertige und teilfertige Erzeugnisse aus eigener Herstellung sowie angefangene Arbeiten bei der Ermittlung des wirtschaftlichen Umsatzes zu Verkaufspreisen verrechnet, weil dem wirtschaftlichen Materialeinsatz ...