Rz. 1
1.1 Regelungsgegenstand
Rz. 2
In Absatz 1 der Vorschrift werden das Kleingartenland und Dauerkleingartenland i. S. d. Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) im Wege einer Fiktion als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft qualifiziert.
Absatz 2 der Vorschrift bestimmt, dass Kleingartenland und Dauerkleingartenland – abweichend vom Regelbewertungsverfahren in § 237 BewG – vereinfachend wie der gärtnerische Nutzungsteil Gemüsebau bewertet werden. Dabei ist stets der Bewertungsfaktor für Gemüsebau im Freiland gem. Anlage 30 zum BewG anzusetzen.
Absatz 3 der Vorschrift fingiert, dass Gartenlauben von mehr als 30 Quadratmetern Brutto-Grundfläche als Wirtschaftsgebäude anzusehen sind, die durch den Verweis auf § 237 Abs. 8 BewG als Hofstelle mit dem dreifachen Bewertungsfaktor gem. Anlage 32 zum BewG zu bewerten sind.
In Absatz 4 der Vorschrift wird analog zu § 239 Abs. 1 BewG bestimmt, dass die Summe der Reinerträge nach den Absätzen 2 und 3 der Vorschrift zur Ermittlung des Ertragswerts bzw. des Grundsteuerwerts mit einem Faktor 18,6 zu kapitalisieren ist.
Rz. 3
Einstweilen frei
1.2 Rechtsentwicklung
Rz. 4
§ 240 BewG wurde mit dem Grundsteuer-Reformgesetz v. 26.11.2019 in das Bewertungsgesetz eingefügt und seither nicht geändert.
Rz. 5
§ 240 BewG ist gem. § 266 BewG erstmals für den Hautfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 anzuwenden.
Rz. 6
Einstweilen frei
1.3 Regelungszusammenhänge
Rz. 7
Durch die Fiktion in § 240 Abs. 1 BewG gelten Kleingartenland und Dauerkleingartenland i. S. d. Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für die gem. § 219 Abs. 1 BewG Grundsteuerwerte gesondert festzustellen sind.
Die Bewertung von Kleingarten- oder Dauerkleingartenland erfolgt mit dem Reinertrag für den Nutzungsteil Gemüsebau der gärtnerischen Nutzung (§ 234 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d – Doppelbuchst. aa BewG). Maßgeblich ist hierbei der Reinertrag für Flächen im Freiland nach Anlage 30 BewG.
Soweit Gartenlauben von mehr als 30 m² Bruttogrundfläche vorhanden sind, gelten diese gem. § 240 Abs. 3 BewG als Wirtschaftsgebäude und sind als Hofstelle i. S. d. § 237 Abs. 8 BewG mit dem dreifachen Bewertungsfaktor gem. Anlage 32 zum BewG zu bewerten.
Analog zu § 239 Abs. 1 BewG ist die Summe der Reinerträge nach § 240 Abs. 2 und 3 BewG zur Ermittlung des Ertragswerts bzw. des Grundsteuerwerts i. S. d. § 236 Abs 4 BewG mit einem Faktor 18,6 zu kapitalisieren ist.
Folgerichtig gehören das Kleingartenland und das Dauerkleingartenland als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 GrStG zum Steuergegenstand der Grundsteuer.
Rz. 8
Einstweilen frei