Rz. 1
Die Vorschriften in den §§ 16 ff. GrStG ergänzen die allgemeinen Regelungen zum Steuermessbetragsverfahren in § 184 AO für Zwecke der Grundsteuer.
In ihnen wird ein System an Veranlagungsarten zur Veranlagung der Steuermessbeträge normiert, das eng mit der Systematik der bewertungsrechtlichen Feststellungsarten zur Feststellung der Grundsteuerwerte verknüpft ist. So zieht eine
nach sich.
Entsprechend folgt einer Aufhebung des Grundsteuerwerts (§ 224 Abs. 1 BewG) eine Aufhebung des Steuermessbetrags (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 GrStG.)
Infolge dessen sind auch die Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte sowie Aufhebungszeitpunkte eng aufeinander abgestimmt. Eine
- Hauptveranlagung der Steuermessbeträge erfolgt grundsätzlich auf den Hauptfeststellungszeitpunkt der Grundsteuerwerte (§ 16 Abs. 1 S. 1 GrStG; Ausnahme Hauptveranlagung auf den 1.1.2025 gem. § 36 Abs. 1 GrStG),
- Neuveranlagung des Steuermessbetrags erfolgt auf den Fortschreibungszeitpunkt des Grundsteuerwerts (§ 17 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 GrStG)
- Nachveranlagung des Steuermessbetrags erfolgt auf den Nachfeststellungszeitpunkt des Grundsteuerwerts (§ 18 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 GrStG) und
- Aufhebung des Steuermessbetrags erfolgt auf den Aufhebungszeitpunkt des Grundsteuerwerts (§ 20 Abs. 2 Nr. 1 GrStG).
Die enge Verknüpfung der Veranlagung der Steuermessbeträge mit der Feststellung der Grundsteuerwerte erklärt sich insbesondere aus der Zwischenschaltung des Steuermessbetragsverfahrens zwischen das Grundsteuerwertverfahren und das Steuerfestsetzungsverfahren im grundsteuerlichen Besteuerungsverfahren (§ 13 GrStG Rz. 1). Die Bescheide über die Feststellung der Grundsteuerwerte sind als Grundlagenbescheide i. S. d. § 171 Abs. 10 AO für die Steuermessbescheide als Folgebescheide bindend (§ 182 Abs. 1AO).
In bestimmten Fällen kommt aber auch eine Neuveranlagung des Steuermessbetrags ohne vorherige Fortschreibung des Grundsteuerwerts (§ 17 Abs. 2 GrStG), eine Nachveranlagung des Steuermessbetrags ohne vorherige Nachfeststellung (§ 18 Abs. 2 GrStG) oder eine Aufhebung des Steuermessbetrags ohne vorherige Aufhebung des Grundsteuerwerts (§ 20 Abs. 2 Nr. 2 GrStG) in Betracht.
Rz. 2
einstweilen frei
1.1 Regelungsgegenstand
Rz. 3
Die Vorschrift normiert die Hauptveranlagung der Steuermessbeträge, die infolge einer Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte durchzuführen ist. In einer Hauptveranlagung werden die Steuermessbeträge – für alle wirtschaftliche Einheiten des Grundbesitzes (§ 2 GrStG) – allgemein festgesetzt.
Die Vorschrift bestimmt in Absatz 1 in enger Verknüpfung mit dem Hauptfeststellungszeitpunkt der Grundsteuerwerte den Hauptveranlagungszeitpunkt der Steuermessbeträge. Der Hauptveranlagungszeitpunkt ist grundsätzlich mit dem Hauptfeststellungszeitpunkt identisch.
Darüber hinaus bestimmt die Vorschrift in Absatz 2 den Hauptveranlagungszeitraum der Steuermessbeträge, in dem sie festlegt, dass die in der Hauptveranlagung festgesetzten Steuermessbeträge, von dem Kj. an, das zwei Jahre nach dem Hauptverlangungszeitpunkt beginnt, gelten und bis zu dem Zeitpunkt maßgebend sind, von dem an die Steuermessbeträge der nächsten Hauptveranlagung wirksam werden. Die Wirksamkeit eines Steuermessbetrags über den Hauptveranlagungszeitraum gilt vorbehaltlich einer Neuveranlagung (§ 17 GrStG) oder Aufhebung (§ 20 GrStG) des Steuermessbetrags während des Hauptveranlagungszeitraums.
Des Weiteren normiert die Vorschrift in Absatz 3 die Möglichkeit zur Nachholung der Hauptveranlagung auf einen späteren Zeitpunkt, für den die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
Rz. 4
einstweilen frei
1.2 Rechtsentwicklung
Rz. 5
Die Vorschrift geht auf das Konzept stichtagsbezogener Hauptfeststellungen der Einheitswerte des Reichsbewertungsgesetzes zurück. In der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 hat sie den wesentlichen Regelungsinhalt aus § 13 des Grundsteuergesetzes vom 10.8.1951 übernommen.
Die Vorschrift sah bereits seinerzeit vor, dass die Steuermessbeträge auf den Hauptfeststellungszeitpunkt allgemein festgesetzt und jeweils nach zwei Jahren der Grundsteuerveranlagung zugrunde gelegt werden. Diese Regelung geht davon aus, dass sowohl der Einheitswert als auch der Steuermessbetrag gleichzeitig in einem kombinierten Bescheid festgestellt bzw. festgesetzt werden, die Arbeiten für die Hauptfeststellung der Einheitswerte und die Hauptveranlagung der Steuermessbeträge jedoch zwei Jahre benötigen.
Mit Blick auf die aktuelle Sondervorschrift für die Hauptveranlagung 2025 nach § 36 GrStG ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber auch im Zusammenhang mit der letzten Hauptveranlagung auf den 1.1.1974 insoweit Sondervorschriften für erforderlich geha...