Rz. 4

Im Rahmen der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973[1] hat die Vorschrift sachlich unverändert den Regelungsinhalt aus den §§ 2 und 3 des Grundsteuergesetzes vom 10.8.1951[2] in sich aufgenommen. In der Gesetzesbegründung wurde insbesondere darauf verwiesen, dass sich bereits aus § 1 des Grundsteuergesetzes ergebe, dass nur von dem in einer Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Grundbesitz Grundsteuer erhoben werden kann. Soweit sich eine wirtschaftliche Einheit des Grundbesitzes auf mehrere Gemeinden erstreckt, bedürfe es zur Abgrenzung des Besteuerungsrechts der beteiligten Gemeinden einer besonderen Zerlegung des Steuermessbetrags i. S. d. §§ 22ff. GrStG.[3]

Im weiteren parlamentarischen Verfahren wurde der Klammerzusatz zur Definition der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft erweitert, um klarzustellen, dass auch die Sonderregelungen für die Einheitsbewertung bestimmter intensiv genutzter Flächen (§ 48 a BewG) und für die gemeinschaftliche Tierhaltung (§ 51 a BewG) Geltung haben sollen.

 

Rz. 5

Nach der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973[4] wurde die Vorschrift bis zur Grundsteuerreform 2019 nicht geändert.

Anlässlich der Grundsteuerreform 2019 wurde die Vorschrift durch das Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG) vom 26.11.2019[5] und das Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) vom 21.12.2020[6] geändert. Hierbei wurden insbesondere die Verweise (Klammerzusätze) zur Definition der einzelnen Steuergegenständen "Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie Grundstücke einschließlich der jeweiligen Betriebgsgrundstücke" an die neuen bewertungsrechtlichen Begriffsdefinitionen in der Fassung des GrStRefG angepasst. Mit der Einfügung der Angabe "inländischen" vor dem Wort Grundbesitz wurde explizit klargestellt, dass nur der inländische Grundbesitz zum Gegenstand der Grundsteuer gehört.[7]

 

Rz. 6

Das Grundsteuergesetz v. 7.8.1973[8], das zuletzt durch Artikel 3 des Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetzes v. 16.7.2021[9] geändert worden ist, gilt gem. § 37 Abs. 1 GrStG erstmals für die Grundsteuer des KJ 2025.

§ 2 GrStG i. d. F. des Grundsteuer-Reformgesetzes v. 26.11.2019[10] einschließlich der Änderung durch das Jahressteuergesetz 2020 v. 21.12.2020.[11] (Rz. 5) ist mithin für die Grundsteuer ab dem Kj. 2025 anzuwenden. Für die Grundsteuer bis einschließlich des KJ 2024 findet § 2 GrStG i. d. F. des Grundsteuergesetzes v. 7.8.1973[12], zuletzt geändert durch Artikel 38 des Jahressteuergesetzes 2009 v. 19.12.2008[13], nach § 37 Abs. 2 GrStG weiter Anwendung.

 

Rz. 7

einstweilen frei

[1] Gesetz zur Reform des Grundsteuerrechts vom 7.8.1973, BGBl I 1973, 965.
[2] BGBl I 1951, 519.
[3] BT-Drs. VI/3418 v. 4.5.1972, 78.
[4] BGBl I 1973, 965.
[5] BGBl I 2019, 1794.
[6] BGBl I 2020, 3096.
[7] S. Gesetzesbegründung zu § 2 GrStG, BT-Drs. 19/11085 v. 25.6.2019, 123, sowie BT-Drs. 19/22850 v. 25.9.2020, 169.
[8] BGBl I 1973, 965.
[9] BGBl I 2021, 2931.
[10] BGBl I 2019, 1794.
[11] BGBl I 2020, 3096.
[12] BGBl I 1973, 965.
[13] BGBl I 2008, 2794.

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