Rz. 10
§ 2 GrStG bestimmt den inländischen Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes zum Steuergegenstand der Grundsteuer. Unter den Oberbegriff Grundbesitz subsumiert die Vorschrift die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§§ 232 bis 234, 240 BewG) sowie die Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens (§§ 243 und 244 BewG) einschließlich der ihnen gem. § 218 S. 2 und 3 BewG i. V. m. § 99 Abs. 1 BewG gleichgestellten Betriebsgrundstücke als Steuergegenstände der Grundsteuer.
Folgerichtig werden nach § 219 Abs. 1 BewG für inländischen Grundbesitz, und zwar für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§§ 232 bis 234, 240 BewG) und für Grundstücke (§§ 243 und 244 BewG), Grundsteuerwerte festgestellt.
Es ergibt sich bereits aus § 1 GrStG, dass nur von einem in der Bundesrepublik Deutschland belegenen Grundbesitz Grundsteuer erhoben werden kann. Gleichwohl wird in § 2 GrStG explizit der inländische Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes zum Steuergegenstand bestimmt.
Die Betriebsgrundstücke stellen keine besondere Gruppe von Steuergegenständen dar. Sie werden gem. § 218 S. 2 und 3 BewG i. V. m. § 99 Abs. 1 BewG von Anfang an entweder dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen oder dem Grundvermögen zugeordnet und entsprechend bewertet. Ein Betriebsgrundstück im Sinne des Bewertungsgesetzes ist der zu einem Gewerbebetrieb gehörende Grundbesitz, soweit er, losgelöst von seiner Zugehörigkeit zu dem Gewerbebetrieb, zum Grundvermögen gehören (§ 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG) oder einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden würde (§ 99 Abs. 1 Nr. 2 BewG).
Rz. 11
Das Bewertungsgesetz unterscheidet traditionell zwischen folgenden Vermögensarten:
Für Zwecke der Grundsteuer wird – abweichend von § 18 BewG – jedoch nur zwischen den Vermögensarten
- land- und forstwirtschaftliches Vermögen und
- Grundvermögen
unterschieden.
Für die Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen i. S. d. § 218 S. 1 BewG ist grundsätzlich die Zweckbestimmung der vorhandenen und eingesetzten Wirtschaftsgüter nach § 232 Abs. 1 BewG entscheidend (Rz. 17).
Gleichwohl unterliegen auch die zum Betriebsvermögen gehörenden Betriebsgrundstücke i. S. d. § 218 S. 2 und 3 BewG i. V. m. § 99 Abs. 1 BewG der Grundsteuer (Rz. 11). Die Betriebsgrundstücke werden gem. § 218 S. 2 und 3 BewG von Anfang an entweder dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen oder dem Grundvermögen zugeordnet und entsprechend bewertet. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung mit Gewerbe- und Grundsteuer wird im Rahmen der Ermittlung des Gewerbeertrages eines Gewerbebetriebs der Gewinn nach § 9 Nr. 1 GewStG um 0,11 % des Grundsteuerwerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes gekürzt. Die Einkünfte der freien Berufe, der sonstigen Selbstständigen und der Land- und Forstwirte unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Die Freistellung der Land- und Forstwirte von der Gewerbesteuer wird insbesondere mit einer Sonderbelastung im Bereich der Grundsteuer verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
Die Unterscheidung in Vermögensarten ermöglicht insbesondere eine Anwendung mehrerer Bewertungsmaßstäbe. Nachdem der Gesetzgeber bei der Wahl der Bewertungsmethoden für einzelne Vermögensarten grundsätzlich keinen Beschränkungen unterliegt, ist er von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, sich auf die Wahl nur eines Maßstabs zur Bemessung der Besteuerungsgrundlage festzulegen. Folgerichtig gesteht das BVerfG dem Gesetzgeber in der Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung vom 10.4.2018 "Je nach Art und Vielfalt der von der Steuer erfassten Wirtschaftsgüter" ausdrücklich die Verwendung mehrerer Maßstäbe zu. Darüber hinaus eröffnen unterschiedliche Vermögensarten die Möglichkeit für eine differenzierte Besteuerung, beispielsweise durch unterschiedliche Steuermesszahlen. Anhand der grundsteuerrechtlichen Differenzierung der Steuergegenstände wird die Grundsteuer auch in die sog. Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) und die sog. Grundsteuer B (Grundstücke) unterteilt.
Steuer- und Bewertungsgegenstand sind jedoch nicht die jeweiligen Vermögensarten, sondern die wirtschaftlichen Einheiten dieser Vermögensarten. Der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ist gem. § 232 Abs. 2 S. 1 BewG die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens. Das Grundstück bildet gem. § 244 Abs. 1 BewG die wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens.
Rz. 12
Am Anfang jeder Bewertung entsteht die Entscheidung über den Bewertungsgegenstand, die wirtschaftliche Einheit i. S. d. 2 BewG.
Was als wirtschaftliche Einheit gilt, ist grundsätzlich nach § 2 Abs. 1 S. 3 und 4 BewG nach den Anschauungen des Verkehrs (Verkehrsauffassung) zu entscheiden. Dabei sind objektive Abgrenzungskriterien, wie die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung und die wirts...