Rz. 15
Nach § 2 Nr. 1 GrStG gehören die – inländischen – Betriebe der Land- und Forstwirtschaft i. S. d. §§ 232 bis 234, 240 BewG einschließlich der ihnen gem. § 218 S. 2 i. V. m. § 99 Abs. 1 Nr. 2 BewG gleichgestellten Betriebsgrundstücke zum Gegenstand der Grundsteuer.
Der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ist gem. § 232 Abs. 2 S. 1 BewG die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens.
Rz. 16
einstweilen frei
2.1.1 Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
Rz. 17
Der Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens wird in § 232 BewG definiert.
Unter Land- und Forstwirtschaft ist gem. § 232 Abs. 1 S. 1 BewG die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse (land- und forstwirtschaftliche Urproduktion) zu verstehen. Unter der Sammelbegriff Land- und Forstwirtschaft werden neben der Land- und Forstwirtschaft auch der Weinbau, der Gartenbau und die sonstigen Betriebszweige erfasst.
Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören gem. § 232 Abs. 1 S. 2 BewG alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind. Infolge dieses Grundsatzes ist nicht die tatsächliche Nutzung, sondern die Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft am Feststellungszeitpunkt maßgeblich. Infolgedessen sind nicht genutzte, vormals land- und forstwirtschaftlich genutzte Wirtschaftsgüter bis zu einer anderen Zweckbestimmung weiterhin dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen.
Zu den Wirtschaftsgütern, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauern zu dienen bestimmt sind, gehören gem. § 232 Abs. 3 S. 1 BewG insbesondere der vom Grundvermögen abgegrenzte Grund und Boden, die Wirtschaftsgebäude, wie z. B. Ställe, Schuppen sowie Arbeits- und Sozialräume, die stehenden Betriebsmittel, wie z. B. das lebende und tote Inventar, ein normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln, wie z. B. die zum Verkauf bestimmten Erzeugnisse und Vorräte, und die immateriellen Wirtschaftsgüter, wie beispielsweise Brennrechte, Jagdrechte oder Zuckerrübenlieferrechte.
Die in § 232 Abs. 4 BewG aufgeführten Wirtschaftsgüter gehören hingegen nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, sondern zum Grundvermögen gehören gem. § 232 Abs. 4 Nr. 1 BewG insbesondere Grund und Boden, Gebäude und Gebäudeteile, die am Bewertungsstichtag Wohnzwecken oder anderen nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken, insbesondere gewerblichen Zwecken, dienen. Der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft umfasst somit abweichend von der bisherigen Rechtslage in den alten Ländern nicht mehr den Wohnteil einschließlich der Altenteilerwohnung und Wohnungen der Arbeitnehmer. Gebäude oder Gebäudeteile, die Wohnzwecken oder anderen nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, bilden jeweils mit dem anteiligen Grund und Boden i. S. d. § 232 Abs. 4 Nr. 1 BewG eine eigene wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens.
Darüber hinaus gehören nach § 232 Abs. 4 Nr. 2 bis 4 BewG folgende Wirtschaftsgüter nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen:
- Tiere und Wirtschaftsgüter der gewerblichen Tierhaltung,
- Zahlungsmittel, Geldforderungen, Geschäftsguthaben, Wertpapiere und Beteiligungen sowie
- Geldschulden und Pensionsverpflichtungen.
Des Weiteren gehören über den normalen Bestand hinausgehende Bestände an umlaufenden Betriebsmitteln nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Als normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln gilt gem. § 232 Abs. 3 S. 2 BewG ein Bestand, der zur gesicherten Fortführung des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft erforderlich ist.
Rz. 18
einstweilen frei
2.1.1.1 Abgrenzung zum Grundvermögen
Rz. 19
Für Zwecke der Grundsteuer ist insbesondere die bewertungsrechtliche Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen hinsichtlich des Grund und Bodens sowie der Wohn- und Wirtschaftsgebäude relevant (Rz. 11).
Die allgemeinen Grundsätze zur Abgrenzung zwischen land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Grundvermögen ergeben sich aus § 232 Abs. 1 BewG und § 243 Abs. 1 BewG. Hiernach ist zunächst anhand des § 232 BewG (Rz. 17) zu prüfen, ob der Grundbesitz einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt ist und somit dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen ist. Die Annahme von Grundvermögen setzt nach § 243 Abs. 1 BewG voraus, dass es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen handelt. Ob eine Grundstücksfläche oder ein Gebäude oder Gebäudeteil zum Grundvermögen oder zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört, entscheidet sich daher bei der Feststellung des Grundsteuerwerts für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft.
Für die Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen i. S. d. § 218 S. 1 BewG ist grundsätzlich die Zweckbestimmung der vorhandenen und eingesetzten Wirtschaftsgüter nach § 232 Abs. 1 BewG entscheidend. Ma...