Rz. 29
Nach § 2 Nr. 2 GrStG gehören die – inländischen – Grundstücke i. S. d. §§ 243, 244 BewG einschließlich der ihnen gem. § 218 S. 3 i. V. m. § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG gleichgestellten Betriebsgrundstücke zum Gegenstand der Grundsteuer.
Jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens bildet nach § 244 Abs. 1 BewG ein Grundstück i. S. d. Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes.
Rz. 30
einstweilen frei
2.2.1 Grundvermögen
Rz. 31
Das Grundvermögen gehört zu den Vermögensarten, die gem. § 218 S. 1 BewG nach den Vorschriften des Siebenten Abschnitts des BewG für Zwecke der Grundsteuer zu bewerten ist (Rz. 11).
Begriff und Umfang des Grundvermögens werden in § 243 BewG definiert. Die Vorschrift bildet die bisherige Begriffsdefinition des Grundvermögens in der Einheitsbewertung gem. § 68 BewG nach.
Nach § 243 Abs. 1 BewG gehören zum Grundvermögen, soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen i. S. d. §§ 232 bis 242 BewG (Rz. 17ff.) handelt:
Explizit einzubeziehen sind gem. § 243 Abs. 3 BewG außerdem Verstärkungen von Decken und die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehörenden Stützen und sonstigen Bauteile wie Mauervorlagen und Verstrebungen.
Hingegen sind
- Bodenschätze sowie
- Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind.
gem. § 243 Abs. 3 BewG nicht in das Grundvermögen einzubeziehen.
Rz. 32
einstweilen frei
2.2.1.1 Abgrenzung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen
Rz. 33
Die bewertungsrechtliche Abgrenzung des Grundvermögens zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen entscheidet sich anhand der Zurechnung der Wirtschaftsgüter zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Der Begriff des Grundvermögens wird in § 243 Abs. 1 i. V. m. §§ 232 bis 242 BewG vom Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens lediglich negativ abgegrenzt.
Nach § 243 Abs. 1 setzt die Annahme von Grundvermögen voraus, dass es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen handelt. Zur Abgrenzung des Grundvermögens vom land- und forstwirtschaftlichen Vermögen wird insoweit auf die Kommentierung der Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen nach § 232 BewG einschließlich der Abgrenzung in sog. Sonderfällen nach § 233 BewG verwiesen (Rz. 19). Nur wenn die in den §§ 232, 233 BewG genannten Voraussetzungen für die Zurechnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen nicht vorliegen, können die Wirtschaftsgüter wie Grund und Boden sowie Gebäude zum Grundvermögen gehören.
Rz. 34
einstweilen frei
2.2.1.2 Abgrenzung zum Betriebsvermögen
Rz. 35
Im Gegensatz zu § 68 Abs. 1 BewG wird bei der Begriffsbestimmung in § 243 Abs. 1 BewG auf eine negative Abgrenzung des Grundvermögens zum Betriebsvermögen verzichtet. Diese Abgrenzung ist für Zwecke der Grundsteuer entbehrlich.
Betriebsgrundstücke i. S. d. § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG werden nach § 218 S. 3 BewG dem Grundvermögen zugeordnet und wie Grundvermögen bewertet. Solche Betriebsgrundstücke stehen gem. § 2 Nr. 2 GrStG den wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens, den Grundstücken, i. S. d. §§ 243, 244 BewG gleich (Rz. 10).
Rz. 36
einstweilen frei
2.2.2 Grundstück
Rz. 37
Nach § 244 Abs. 1 BewG bildet jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens ein Grundstück i. S. d. Siebten Abschnitts des Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes. Die Grundstücke i. S. d. §§ 243, 244 BewG einschließlich der ihnen gem. § 218 S. 3 i. V. m. § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG gleichgestellten Betriebsgrundstücke stellen gem. § 2 Nr. 2 GrStG den Steuergegenstand der Grundsteuer dar.
Der bewertungsrechtliche Grundstücksbegriff ist weder mit dem Grundstücksbegriff im bürgerlichen Recht noch mit dem grundbuchrechtlichen Grundstücksbegriff und dem katasterrechtlichen Flurstücksbegriff deckungsgleich. Für die Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens ist es insoweit grundsätzlich ohne Bedeutung, ob eine Grundstücksfläche katastertechnisch verselbstständigt ist und ein eigenes Flurstück bildet. Das bewertungsrechtliche Grundstück kann ein, aber auch mehrere Flurstücke umfassen.
Maßgebend ist gem. § 2 Abs. 1 S. 3 BewG, was nach den Anschauungen des Verkehrs als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat (Rz. 12). Dabei sind die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter zu berücksichtigen. Zu beachten ist, dass sich die Verkehrsanschauung mit der wirtschaftlichen Entwicklung weiterentwickelt.
Nach § 2 Abs. 2 BewG darf zu einer wirtschaftlichen Einheit grundsätzlich nur Grundbesitz zusammengefasst werden, der demselben Eigentümer gehört. Dieser Grundsatz des einheitlichen Eigentums wird jedoch mehrfach durchbrochen.
So können beispielsweise bestehende wirtschaftliche Einheiten, bei denen für Zwecke der Einheitsbewertung die Wirtschaftsgüter von Eheleu...