Rz. 3

Gem. § 21 S. 1 GrStG können Bescheide über die Neuveranlagung oder die Nachveranlagung von Steuermessbeträgen schon vor dem jeweils maßgebenden Veranlagungszeitpunkt erteilt werden. Die vorzeitige Erteilung von Neu- oder Nachveranlagungsbescheiden liegt im Ermessen der Finanzbehörden. Die vorzeitige Erteilung dieser Bescheide erfolgt sowohl im Interesse der Gemeinden als auch der Steuerschuldner (Rz. 1, 5).

Nach § 21 S. 2 GrStG sind die vorzeitig erteilten Neu- oder Nachveranlagungsbescheide – ohne Antrag – von Amts wegen zu ändern oder aufzuheben, wenn sich bis zum maßgebenden Veranlagungszeitpunkt Änderungen ergeben haben, die – unabhängig vom Grundsteuerwertverfahren – eine geänderte Festsetzung des Steuermessbetrages nach sich ziehen. Es handelt sich um eine spezielle Änderungsvorschrift für Fälle, in denen die Entscheidungen unabhängig vom Grundsteuerwertverfahren im Steuermessbetragsverfahren zu treffen sind (Rz. 5). Werden vorzeitig erteilte Bescheide über Fortschreibungen oder Nachfeststellungen von Grundsteuerwerten gem. § 225 S. 2 BewG geändert oder aufgehoben, führt dies automatisch zu einer Änderung des Steuermessbetragsbescheids nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO. § 21 S. 2 GrStG ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.

 

Rz. 4

einstweilen frei

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