Rz. 8

Änderung von Steuermessbescheiden

Die Vorschrift normiert analog zu § 225 S. 1 BewG die Möglichkeit, dass die Bescheide über Neuveranlagungen oder Nachveranlagungen schon vor dem jeweils maßgebenden Veranlagungszeitpunkt für die Neuveranlagung (§ 17 Abs. 3 GrStG Rz. 19) oder Nachveranlagung (§ 18 Abs. 3 GrStG Rz. 14) erteilt werden können.

Die Änderungsvorschrift nach § 21 S. 2 GrStG besteht neben den allgemeinen abgabenrechtlichen Korrekturvorschriften nach §§ 129, 172 ff. AO, die gem. § 184 Abs. 1 AO auf die Festsetzung von Steuermessbeträgen sinngemäß anzuwenden sind. Werden vorzeitig erlassene Bescheide über Fortschreibungen oder Nachfeststellungen von Grundsteuerwerten gem. § 225 S. 2 BewG geändert oder aufgehoben, führt dies automatisch zu einer Änderung der Steuermessbetragsbescheide nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO. Der Anwendungsbereich des § 21 S. 2 GrStG erstreckt sich somit auf Fälle, in denen – unabhängig vom Grundsteuerwertverfahren – im Steuermessbetragsverfahren über eine Änderung oder Aufhebung der vorzeitig erteilten Neu- oder Nachveranlagungsbescheide zu entscheiden ist.

 

Rz. 9

einstweilen frei

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