Rz. 13

Der Begriff des tatsächlichen Reinertrags eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft wird in § 33 Abs. 1 Satz 3 GrStG unter Hinweis auf die bewertungsrechtlichen Grundsätze nach § 236 Abs. 3 Satz 1 und 2 BewG konkretisiert.

§ 236 Abs. 3 BewG normiert die Bewertungsgrundsätze zur Ermittlung der durchschnittlichen Reinerträge, wie sie sich aus den Anlagen 27 bis 32 zum BewG ergeben. Nach § 236 Abs. 3 S. 1 BewG wird aus den Erhebungen nach § 2 des Landwirtschaftsgesetzes oder aus Erhebungen der Finanzverwaltung für jede gesetzliche Klassifizierung i. S. d. § 232 Abs. 2 BewG (land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, Nutzungsteile und Nutzungsarten einschließlich der Nebenbetriebe) jeweils gesondert ein Reinertrag ermittelt, der i. S. d. § 232 Abs. 2 S. 2 BewG die Ertragsfähigkeit bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung eines pacht- und schuldenfreien Betriebs mit entlohnten fremden Arbeitskräften gemeinhin und nachhaltig zum Ausdruck bringt. Zur Berücksichtigung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit ist gem. § 236 Abs. 3 S. 2 BewG der durchschnittliche Reinertrag der letzten zehn vorliegenden Wirtschaftsjahre, die vor dem Hauptfeststellungszeitpunkt geendet haben, heranzuziehen. Zur Ermittlung des jeweiligen Reinertrags wird auf die beim zuständigen Bundesministerium, aktuell beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, geführten repräsentativen Buchführungsergebnisse (Testbetriebsnetz) abgestellt.

Insoweit handelt es sich bei dem tatsächlichen Reinertrag nach § 33 Abs. 1 S. 3 GrStG um einen standardisierten Reinertrag des Grund und Bodens.

Nach § 33 Abs. 1 S. 4 GrStG ist der im Wirtschaftsjahr der Ertragsminderung nach den Grundsätzen des § 236 Abs. 3 S. 1 und 2 BewG ermittelte tatsächliche Reinertrag maßgeblich.

 

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einstweilen frei

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