Rz. 33
Nach § 34 Abs. 2 S. 2 GrStG setzt ein Teilerlass der Grundsteuer für eigengewerblich genutzte bebaute Grundstücke des Weiteren voraus, dass die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre.
Der Begriff "unbillig" in § 34 Abs. 2 GrStG ist – anders als die entsprechenden Begriffe in den allgemeinen Billigkeitsregelungen der §§ 163, 227 AO – als unbestimmter Rechtsbegriff zu qualifizieren, dessen Anwendung der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt.[1] Im Anwendungsbereich des § 34 GrStG verbleibt insoweit kein Raum für eine Ermessensausübung der Gemeinde.
Zur Beurteilung der Unbilligkeit der Einziehung der Grundsteuer sind nicht die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Steuerschuldners, sondern allein die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betriebs maßgebend. Wenn zum Betrieb mehrere Betriebsstätten gehören, kommt es auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesamtunternehmens an. Entsprechendes gilt bei Organgesellschaften.
Zur Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betriebs ist regelmäßig auf das Betriebsergebnis nach den ertragsteuerrechtlichen Vorschriften abzustellen.[2]
Ist das Betriebsergebnis nach den ertragsteuerrechtlichen Vorschriften im Erlasszeitraum negativ und würde der Betrieb infolge der Zahlung der Grundsteuer in Liquiditätsschwierigkeiten geraten, insbesondere weil die Grundsteuer nicht aus dem vorhandenen Betriebsvermögen oder durch Kreditaufnahme entrichtet werden kann, so wäre die Entrichtung der Grundsteuer als unbillig anzusehen.[3] Die Grundsteuer darf innerhalb des gesamten Betriebsaufwandes nicht nur von geringfügigem Gewicht sein.[4]
Abzustellen ist allein auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kalenderjahres, für das der Erlass beantragt wird.[5]
Ist die wirtschaftliche Existenz des Steuerschuldners im Erlasszeitraum infolge einer Insolvenz bereits vernichtet, kommt ein Erlass von der Grundsteuer nicht mehr in Betracht.[6]
Rz. 34
einstweilen frei
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