Rz. 134

Auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Kernvorschriften des hamburgischen "Wohnlagemodells" nach §§ 1-5 HambGrStG stellt sich der Ablauf zur Besteuerung der Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens (sog. Grundsteuer B) schematisch wie folgt dar:

a) Feststellung der Grundsteuerwerte

 

Rz. 135

Auf der ersten Stufe des hamburgischen "Wohnlagemodells" werden gem. § 1 Abs. 3 i. V. m. § 2-3 HmbGrStG für die Grundstücke als wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens – trotz des wertunabängigen Wohnlagemodells – Grundsteuerwerte für den Grund und Boden und die Wohn- und Nutzflächen der Gebäude festgestellt. Nach der Gesetzesbegründung existiert auch beim wertunabhängigen Wohnlagemodell ein Wert im Sinne einer Zahl.[1]

Der Grundsteuerwert des Grund und Bodens ist gem. § 1 Abs. 3 S. 1 HmbGrStG der Äquivalenzbetrag, der sich aus der Multiplikation der nach § 2 HmbGrStG maßgeblichen Fläche des Grund und Bodens mit der Äquivalenzzahl nach § 3 Abs. 1 HmbGrStG ergibt.

Die Grundsteuerwerte von Wohn- und Nutzflächen der Gebäude sind gem. § 1 Abs. 3 S. 2 HmbGrStG die Äquivalenzbeträge, die sich aus der Multiplikation der nach § 2 HmbGrStG maßgeblichen Gebäudeflächen mit der Äquivalenzzahl nach § 3 Abs. 2 HmbGrStG ergeben.

Für den Grundsteuerwert des Grund und Bodens wird in § 1 Abs. 3 S. 1 HmbGrStG explizit angeordnet, dass dieser auf volle Cent nach unten abzurunden ist. Eine vergleichbare Rundungsregelung ist bei den Grundsteuerwerten von Wohn- und Nutzfläche der Gebäude rechnerisch nicht notwendig, da die Äquivalenzzahl gem. § 3 Abs. 2 HmbGrStG stets 0,50 EUR/m² beträgt.

 

Rz. 136

Die Grundsteuerwerte (Äquivalenzbeträge) werden erstmals auf den 1.1.2022 allgemein festgestellt (Hauptfeststellung). Da im Hamburger "Wohnlagemodell" die maßgebliche Lastenverteilung nur auf den Flächen des Grundstücks sowie gesetzlichen Äquivalenzzahlen basiert und keine Ermittlung eines angenäherten Verkehrswertes angestrebt wird, hat der Landesgesetzgeber – abweichend von § 221 BewG – für die Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens keine weitere turnusmäßige Hauptfeststellung für erforderlich gehalten.[2]

Im Bescheid über die Feststellung der Grundsteuerwerte sind neben der Feststellung der Werte auch Feststellungen über die Vermögensart, die Zurechnung zur wirtschaftlichen Einheit sowie die Höhe des Anteils bei mehreren Beteiligten zu treffen.[3]

Ergänzend zu den bundesgesetzlichen Regelungen in § 219 BewG sind in dem Feststellungsbescheid für die Grundsteuerwerte auch Feststellungen zu treffen über die Fläche von Grund und Boden und die Gebäudeflächen. Hierbei sind sowohl die Größe der Flächen in Quadratmeter als bei Gebäudeflächen auch die Einordnung als Wohn- und Nutzfläche festzustellen. Die Feststellungen sind für die nachfolgende Anwendung der Grundsteuermesszahl von Bedeutung und werden daher als Grundlagenbescheid einer eigenständigen und bindenden Regelungswirkung zugeführt. Eine Feststellung der Grundstücksart erfolgt – abweichend von § 219 Abs. 2 BewG – mangels Bedeutung für das hamburgische "Wohnlagemodell" nicht.[4] Die Grundsteuerwerte werden im Wege einer Wert- oder Flächenfortschreibung neu festgestellt, wenn ein Äquivalenzbetrag oder eine Fläche von der zuletzt getroffenen Feststellung abweicht und es für die Besteuerung von Bedeutung ist.

 

Rz. 137

Einstweilen frei

aa) Grundstücks- und Gebäudeflächen

 

Rz. 138

 
Wichtig

Unter der Prämisse eines Flächenmodells stellen die Grundstücks- und Gebäudeflächen den Ausgangspunkt für die Ermittlung der Grundsteuerwerte dar.

 

Rz. 139

Die Fläche des Grund und Bodens ist die zur wirtschaftlichen Einheit des Grundvermögens gehörenden Flurstückfläche. Maßgeblich ist die amtliche Flächengröße. Die bebaute Fläche ist nicht abzuziehen.

Wenn zu einer wirtschaftlichen Einheit mehrere Flurstücke gehören, sind die amtlichen Flächen zusammenzurechnen. Befindet sich ein Flurstück im Miteigentum und ist es mehreren wirtschaftlichen Einheiten zuzuordnen, wie z. B. der Anteil an einer Privatstraße, ist diese Flurstückfläche anteilig zu berücksichtigen.[5]

 

Rz. 140

Die Ermittlung der Gebäudeflächen hat gem. § 2 Abs. 1 S. 4 HmbGrStG durch eine geeignete Methode zu erfolgen.

Bei Wohnnutzung ist gem. § 2 S. 1 HmbGrStG grundsätzlich die Wohnfläche nach der Wohnflächenverordnung vom 25.11.2003[6] als maßgebliche Gebäudefläche heranzuziehen. Ist die Wohnfläche zulässigerweise bis zum 31.12.2003 nach der II. Berechnungsverordnung berechnet worden und haben sich keine baulichen Änderungen ergeben, kann diese Berechnung hilfsweise für die Ermittlung von Wohn- und Nutzfläche zugrunde gelegt werden. Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken, wenn Daten aus amtlichen und/oder privatrechtlichen Unterlagen, wie z. B. Bauunterlagen, Miet- oder Kaufverträge, Nebenkosten- bzw. Wohngeldabrechnungen, (Gebäude-)Versicherungs- und Finanzierungsunterlagen, übernommen werden und keine offensichtlichen Zweifel an den Angaben bestehen.[7]

I.S.d. Vollzugserleichterung ordnet § 2 Abs. 1 S. 2 HmbGrStG

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