Kurzbeschreibung
Dieses Musterschreiben bietet Unterstützung bei der Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt.
Vorbemerkung
Der Inhalt des folgenden Musterschreibens dient als Orientierungshilfe für die Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt. Die Formulierung ist für den Einzelfall anzupassen.
Vorinstanz: FG Münster, Urteil v. 11.5.2023, 8 K 998/21 GrE
Verfahren beim BFH: II R 16/23
Einspruch
Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s sowie Adresse des/der Steuerzahler/s |
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An das Finanzamt ... Straße, Nr. ggf. Postfach Postleitzahl, Ort |
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Ort, Datum |
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Steuernummer: |
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Bescheid über Grunderwerbsteuer vom .......... Rückerwerb der Anteile an der grundstückshaltenden GmbH |
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Einspruch |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.
Begründung:
Der Steuerpflichtige übertrug zunächst mit notariellem Schenkungsvertrag vom xx.xx.xxxx einen Anteil von 49 % [jedenfalls unterhalb der Grenze nach § 1 GrEStG] an seiner bislang bestehenden Beteiligung von 100 % an der X GmbH an seinen Sohn S. Im Gesellschaftsvermögen der X GmbH befindet sich das Grundstück A.
Gemäß der Widerrufsklausel, die einen Widerruf im Fall des Versterbens des S ohne Nachkommen vorsah, erklärte der Steuerpflichtige den Widerruf der Schenkung, da S am xx.xx.xxxx verstarb.
Die Steuer auf diesen Rückerwerb, der zwar grundsätzlich als steuerpflichtiger Erwerb nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 GrEStG zu werten ist, ist jedoch nach § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG nicht festzusetzen. Es handelt sich um den Rückerwerb des zuvor anteilig übertragenen Grundstücks. Der Anwendung des § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG steht dabei nicht entgegen, dass der Erwerb der Anteile durch S nicht ordnungsgemäß angezeigt wurde. Die Vorgabe des § 16 Abs. 5 GrEStG soll bewirken, dass Vertragsparteien einen nicht angezeigten Erwerbsvorgang rückgängig machen können und damit eine Steuerbelastung des Erwerbs vermeiden können, wenn die Finanzverwaltung von dem Erwerb Kenntnis erlangt.
Hier liegt jedoch mit dem Erwerb der Anteile an der X GmbH durch den S kein steuerbarer Erwerb vor, der anzuzeigen gewesen wäre. Die Anzeige eines nicht steuerbaren Erwerbs kann nicht gefordert werden. Die Anzeige des Widerrufs sieht die Vorschrift nicht vor, so dass auch eine solche fehlende Anzeige unschädlich ist.
Vgl. FG Münster, Urteil v. 11.5.2023, 8 K 998/21 GrE.
Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen II R 16/23 anhängig.
Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.
Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.
Mit freundlichen Grüßen