Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Bauträgervertrag
Leitsatz (amtlich)
Ein Treuhandvertrag im Bauträgermodell, in dem der Treuhänder nicht nur einfache rechtsberatende Dienstleistungen übernommen hat, ist am Maßstab des Rechtsberatungsgesetzes nicht zu beanstanden, wenn die im Zusammenhang zu erfolgende Würdigung des zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen Regelungswerks den wertenden Schluss erlaubt, dass der Treuhänder zugleich mit der umfassenden Baubetreuung beauftragt worden ist.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 20.07.2006; Aktenzeichen 4 O 448/04) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Saarbrücken vom 20.7.2006 - 4 O 448/04 - abgeändert: Die Klage wird (insgesamt) abgewiesen. Die Anschlussberufung der Kläger wird zurückgewiesen.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 180.963,51 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Im vorliegenden Rechtsstreit nehmen die Kläger die beklagte Bauberatungs- und Bauträgergesellschaft auf Rückabwicklung eines Immobiliengeschäftes in Anspruch.
Mit notariellem Angebot vom 7.12.1992 unterbreitete die Beklagte den noch nicht namentlich benannten Erwerbern der Erwerbergemeinschaft Gewerbezentrum O. ein Angebot auf Abschluss eines Treuhandvertrages. Nach dem Inhalt dieses Treuhandvertrages sollte der Treugeber zusammen mit anderen Treugebern Teilflächen eines in O. gelegenen Grundstücks erwerben. Auf der beschriebenen Teilfläche sollte ein Gewerbezentrum mit circa 1.950 m2 Gesamtfläche errichtet werden. Die Treugeber beauftragten den Treuhänder - die Beklagte - zur Vorbereitung und Durchführung des Erwerbs im Namen und für Rechnung der Treugeber zahlreiche Verträge abzuschließen und Rechtshandlungen vorzunehmen. Hierzu zählten insb. der Abschluss des Grundstückskaufvertrages sowie die Beantragung der Umschreibung im Grundbuch und die Vornahme aller Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die dem Treuhänder zur Durchführung und zum Vollzug des Kaufvertrages erforderlich und zweckmäßig erschienen. In § 2 Ziff. I des Treuhandvertrages wird der Gegenstand der Treuhandabrede noch einmal zusammengefasst. Die Vorschrift lautet auszugsweise:
"Der Treuhänder hat in umfassender Weise und soweit dies gesetzlich zulässig ist für den Treugeber alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, auch soweit sie im Treuhandvertrag nicht ausdrücklich aufgeführt sind, im Namen und für Rechnung des Treugebers abzuschließen und durchzuführen."
Mit Urkunde des Notars K., G., vom 29.12.1992 - Urkundenummer/1992 (K 3) - nahmen die Kläger das Angebot der Beklagten auf Abschluss eines Treuhandvertrages an und erteilten der Beklagten die unwiderrufliche Vollmacht, ihre Rechte und Interessen sowie ihre Pflichten und Lasten im Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundbesitzes sowie der Verpachtung und Verwaltung desselben für sie wahrzunehmen beziehungsweise zu begründen und zu erfüllen.
Mit weiterer notarieller Urkunde des Notars D., S., vom 31.12.1992 - Urkundennummer/1992 (K 4) - schlossen die Kläger, vertreten durch die Beklagte, mit dieser einen Kaufvertrag über den Erwerb eines ideellen 1/15 Anteils an einem 329/1.000 Miteigentumsanteil an dem vorbezeichneten Grundbesitz, mit dem das Sondereigentum an der Eigentumseinheit Nr. 7 verbunden werden sollte.
Der Kaufvertrag enthält in § 2 folgende Regelung:
"Auf dem verkauften Grundstück wird ein Gewerbezentrum mit circa 1.950 m2 Gesamtnutzfläche errichtet. Dieses Gebäude wird schlüsselfertig erstellt; die anteiligen Baukosten sind im Kaufpreis gem. § 3 enthalten. Für die Herstellung des Bauwerkes gelten die vorläufige Bauausführung sowie die Baubeschreibung, die diesem Vertrag als wesentliche Bestandteile beigefügt werden. Das Gebäude wird voraussichtlich im Sommer 1993 bezugsfertig. Der Verkäufer haftet nicht für Verzögerungen, die er nicht zu vertreten hat."
In § 7 des Kaufvertrages ist die Gewährleistung geregelt. Die Vorschrift lautet auszugsweise:
"Die bei der Übergabe von dem Käufer etwa festgestellten Mängel, deren Behebung er mit Recht verlangen kann, sind vom Verkäufer unverzüglich zu beseitigen. Im Übrigen gilt folgendes: Der Verkäufer leistet Gewähr dafür, dass der Grundbesitz frei von nicht in diesem Vertrag übernommenen Lasten übergeben wird...Im Rahmen der Sachmängelhaftung leistet der Verkäufer Gewähr dafür, dass das Bauwerk zum Zeitpunkt der Abnahme die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem...