Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Investitionszulage bei Erwerb eines Flugzeugmotor-Prototypen mit umfassenden Verwertungsrechten. Investitionszulagen für 2000
Leitsatz (redaktionell)
Bei dem Prototyp eines Flugzeugmotors handelt es sich nicht um ein abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut, sondern um ein einheitliches, nicht investitionszulagenbegünstigtes immaterielles Wirtschaftgut, wenn beim Kauf nicht nur der Motor, sondern das umfassende Verwertungsrecht an den in dem Motor enthaltenen geistigen (Entwicklungs-)Leistungen erworben wurde und beim Erwerb das Interesse an der unkörperlichen Substanz im Vordergrund stand.
Für das vorrangige Interesse des Erwerbers an den Entwicklungsleistungen für den Motor spricht z.B. die Erteilung einer Musterzulassung nach dem Luftverkehrsgesetz.
Normenkette
InvZulG § 2 Abs. 2
Nachgehend
BFH (Aktenzeichen III R 52/04) |
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Anspruch auf Investitionszulage für den Prototypen eines Flugzeugmotors.
Die Klägerin wendet sich gegen den Investitionszulagebescheid 2000 vom 4.7.2001, bestätigt durch Einspruchsentscheidung vom 18.12.2001, mit dem der Beklagte die Investitionszulage auf 2.403.802,– DM festsetzte und im übrigen den Antrag der Klägerin auf Investitionszulage für einen von der T. Motoren GmbH für die Klägerin entwickelten Flugzeugmotor TAE 110 ablehnte.
Die Klägerin ist eine GmbH, die Motoren, insbesondere Flugmotoren für Kleinflugzeuge, entwickelt, herstellt und vermarktet. Mit Antrag auf Investitionszulage 2000, Eingang beim Beklagten am 16.2.2001, beantragte die Klägerin u.a. die Förderung folgender noch im Streit stehender Positionen des Antrages:
Position |
Bezeichnung des Wirtschaftsgutes |
Anschaffungs-/Herstellungskosten |
161 |
Entwicklung Flugzeugmotorensteuerung |
5.906,25 DM |
178 |
Einspritzsystem Flugmotor |
80.000,00 DM |
179 |
Entwicklung TAE 110 Motor |
115.000,00 DM |
180 |
Entwicklung TAE 110 Motor |
130.000,00 DM |
181 |
Entwicklung Getriebe- und Propellerantrieb |
170.000,00 DM |
188 |
Entwicklung Flugzeugmotorensteuerung |
17.268,75 DM |
205 |
Entwicklung Flugzeugmotorensteuerung |
12.881,25 DM |
245 |
Entwicklungskosten Getriebe |
266.200,00 DM |
252 |
Entwicklung Flugzeugmotorensteuerung |
19.912,50 DM |
310 |
Entwicklung/Komponenten TAE 110 Motoren |
256.262,50 DM |
319 |
Entwicklungskosten TAE 110 |
181.450,00 DM |
339 |
Entwicklung und Produktion TAE 11 |
320.000,00 DM |
Summe |
|
1.574.881,25 DM |
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Investitionszulagenantrag 2000 vom 16.2.2001 (Bl. 4 ff. der Akten über die Gewährung von Investitionszulagen 2000) und die einzelnen Rechnungen verwiesen (Bl. 97 ff. der Akte über die Betriebsnahe Veranlagung).
Den Flugzeugmotor TAE 110 und die dazugehörigen Komponenten ließ die Klägerin aufgrund des Rahmenvertrages vom 30.6.1999 von der T. Motoren GmbH in H. entwickeln. Der Auftragsumfang umfaßt gemäß § 1 des Vertrages die „Entwicklung des Flugzeugmotors TAE 110”, die „Entwicklung, Herstellung und Erweiterung von Prüfständen für die Entwicklung und Prüfung des TAE 110 Flugzeugmotors” und „Sonstige Entwicklungsleistungen, auch im Bereich der elektronischen Steuerung, im Zusammenhang mit dem Flugzeugmotor TAE 110”. Unter § 3 „Eigentumserwerb” ist zwischen den Vertragsparteien vereinbart: „Der Auftraggeber erwirbt mit Ausgleich der ihm in Rechnung gestellten Leistungen das Eigentum an den Entwicklungsleistungen des Auftragnehmers. Die Verwertung und Umsetzung der Entwicklungsleistungen steht einzig dem Auftraggeber als Eigentümer zu. Etwaige zukünftige Ansprüche aus der Verwertung der Entwicklungsleistungen sind mit dem Eigentumsübergang auf den Auftraggeber für den Auftragnehmer ausgeschlossen.” Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag verwiesen (Bl. 95 der Akte über die Betriebsnahe Veranlagung).
Im Feststellungsbericht der Betriebsnahen Veranlagung vom 20.6.2001 führt die Prüferin aus:
„Der als Prototyp entwickelte Motor/Steuerung/Getriebe ist als unselbständiger Bestandteil des infolge des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens erlangten Wissens anzusehen. Das äußerlich gesehen körperliche Wirtschaftsgut […] ist wegen des in ihm enthaltenen Know-how als immaterielles Wirtschaftsgut zu behandeln.
Da immaterielle Wirtschaftsgüter nicht zu den beweglichen Wirtschaftsgütern gehören, kommt für die entstandenen Kosten keine Investitionszulage in Betracht.”
Am 8.3.2001 stellte das Luftfahrt-Bundesamt der Klägerin den Musterzulassungsschein für den Flugmotor TAE 110 aus. Mit Schreiben vom 30.5.2002 teilte das Luftfahrt-Bundesamt der Klägerin mit, in JAR 21.55 (Joint Aviation Requirements = harmonisierte Regelungen für die europäische Luftfahrt) werde gefordert, daß sämtliche der dort genannten Unterlagen vom Halter der Musterzulassung aufzubewahren seien, „um die für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Produktes notwendigen Angaben vorhalten zu können”. Die „Archivierung” des Mustermotors sei für die Typzulassung zwingend erf...