Entscheidungsstichwort (Thema)
Kürzung des tarifbegünstigten Gewinns aus der Veräußerung des landwirtschaftlichen Betriebes um den Freibetrag nach § 13 Abs. 3 EStG
Leitsatz (redaktionell)
Der Freibetrag für land- und forstwirtschaftliche Einkünfte nach § 13 Abs. 3 EStG ist zunächst von den nicht tarifbegünstigten land- und forstwirtschaftlichen Einkünften abzuziehen und mindert nur in verbleibender Höhe die außerordentlichen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.
Normenkette
EStG § 13 Abs. 3, § 34 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Nr. 2, §§ 14, 16 Abs. 3
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, wie der Gewinn aus der Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebes zu ver-steuern ist.
Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten 2009 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit abzüglich Werbungskosten in Höhe von EUR 16.359 (Ehemann) und in Höhe von EUR 1.428 (Ehefrau). Der Kläger hatte zudem einen landwirtschaftlichen Betrieb, den er 2009 aufgab und woraus er einen Aufgabegewinn in Höhe von EUR 4.250 erzielte. Der auf 2009 entfallende laufende Gewinn betrug EUR 912. Mit Änderungsbescheid vom 27. April 2011 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 2009 auf EUR 210 fest, die er wie folgt berechnete:
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Ehemann |
Ehefrau |
insgesamt |
Steuer |
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft |
EUR 912 |
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Veräußerungsgewinn |
EUR 4.250 |
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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit |
EUR 16.359 |
EUR 1.428 |
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Ab Freibetrag für Land- und Forstwirte |
EUR 1.340 |
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Gesamtbetrag der Einkünfte |
EUR 20.181 |
EUR 1.428 |
EUR 21.609 |
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Ab Sonderausgabenpauschbetrag, Versicherungsbeiträge |
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EUR 5.477 |
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Zu versteuerndes Einkommen |
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EUR 16.132 |
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Berechnung der Steuer: |
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Zu versteuern nach Splittingtarif: |
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EUR 12.310 |
EUR 0 |
§ 34 Abs. 1 EStG (EUR 4.250 – Rest Freibetrag EUR 428) |
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EUR 3.822 |
EUR 210 |
Dagegen legten die Kläger Einspruch ein, den der Beklagte am 18. Oktober 2012 zurückwies.
Die Kläger bringen vor, die Einkommensteuer sei wie folgt berechnen:
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insgesamt |
Steuer |
Zu versteuerndes Einkommen |
EUR 16.132 |
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Abzüglich Veräußerungsgewinn |
EUR 4.250 |
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Zuzüglich 1/5 Veräußerungsgewinn |
EUR 850 |
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Zuzüglich Lohnersatzleistungen |
EUR 2.966 |
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Verbleibendes zu versteuerndes Einkommen |
EUR 15.698 |
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Darauf entfallende Einkommensteuer |
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EUR 3 |
Fünffache des Differenzbetrages von EUR 3 |
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EUR 15 |
Der Beklagte habe entgegen dem Gesetzeswortlaut den Veräußerungsgewinn um den anteiligen Freibetrag für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gekürzt. Gegen diese Kürzung spreche der Begünstigungszweck des § 34 EStG, wonach die Tarifermäßigung dem Steuerpflichtigen weitest möglich zugute kommen solle.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid vom 27. April 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Oktober 2012 dahingehend abzuändern, dass die Einkommensteuer 2009 auf EUR 15 festgesetzt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte bringt vor, die Berechnung sei zutreffend, da der Freibetrag bei der Berechnung der Einkommensteuer für die außerordentlichen Einkünfte zu berücksichtigen sei.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorbereitenden Schriftsätze und die zu Gericht gereichten Behördenakten Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Der Beklagte hat die Einkommensteuer 2009 zutreffend berechnet.
Gemäß § 34 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Nr. 1 EStG beträgt die für die außerordentlichen Einkünfte, wie Aufgabegewinne nach §§ 14, 16 Abs. 3 EStG, anzusetzende Einkommensteuer das Fünffache des Unterschiedsbetrages zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte. Danach ist die Einkommensteuer für außerordentliche Einkünfte entsprechend folgenden Schritten zu berechnen:
Zunächst ist das zu versteuernde Einkommen mit den außerordentlichen Einkünften zu ermitteln.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft |
EUR 912 |
zuzüglich Veräußerungsgewinn |
EUR 4.250 |
abzüglich Freibetrag nach § 13 Abs. 3 EStG |
EUR 1.340 |
zuzüglich Einkünfte aus selbständiger Arbeit insgesamt |
EUR 17.787 |
Gesamtbetrag der Einkünfte: |
EUR 21.609 |
abzüglich Sonderausgabenpauschbetrag etc. |
EUR 5.477 |
Zu versteuerndes Einkommen |
EUR 16.132 |
Insoweit ist die Berechnung zwischen den Beteiligten auch unstreitig.
Anschließend ist das zu versteuernde Einkommen um die außerordentlichen Einkünfte zu mindern, um die Einkommensteuer auf das zu verbleibende Einkommen zu ermitteln. Die abzuziehenden außerordentlichen Einkünfte sind entgegen der Ansicht der Kläger um den darauf entfallenen Freibetrag nach § 13 Abs. 3 EStG zu mindern. Denn die für Veräußerungsgewinne geltenden einkunftsartbezogenen Freibeträge wie der nach § 13 Abs. 3 EStG mindern als sachliche Steuerbefreiungen den Umfang der tarifbegünstigten Einkünfte. Sie sind aber zunächst von den nicht nach § 34 EStG begü...