Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung des aus der Auflösung einer Ansparrücklage stammenden Gewinns bei der für die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags maßgeblichen Gewinngrenze nach § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. c EStG n. F.
Leitsatz (redaktionell)
Bei der Prüfung, ob ein Steuerpflichtiger mit Gewinneinkünften und Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG die für die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. c EStG relevante Gewinngrenze (im Streitjahr 2007: 100.000 Euro) überschreitet, ist nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut auf den „Gewinn ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags” abzustellen; zum für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags maßgeblichen Gewinn zählt daher auch der Gewinn aus der Auflösung einer Ansparrücklage (§ 7g Abs. 1, Abs. 3, Abs. 6 EStG in der vor Einführung des Investitionsabzugsbetrags maßgeblichen Fassung).
Normenkette
EStG 2007 § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. c, § 52 Abs. 23; EStG 2002 § 7g Abs. 1, 6
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Klägerin ein Investitionsabzugsbetrag 2007 zu versagen ist, weil sie durch Auflösung von Rücklagen aus vorangegangenen Jahren die Gewinngrenze überschreitet.
Die Klägerin ist eine am 1. Januar 2000 gegründete GbR, die im Zimmererhandwerk tätig ist. Die beiden Gesellschafter sind an der Klägerin zu je ½ beteiligt. Sie ermittelt ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG. Den Gewinn zum 31. Dezember 2007 berechnete sie mit EUR 49.989, worin sie einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von EUR 5.930 berücksichtigte. 2005 hatte sie eine Ansparabschreibung in Höhe von EUR 60.000 gebildet, die 2007 aufzulösen war und die sie in der Ermittlung des Gewinns nicht berücksichtigt hatte. Mit Bescheiden vom 26. Mai 2009 setzte der Beklagte für 2007 den Gewinn aus Gewerbebetrieb auf EUR 123.199,77 und den Gewerbesteuermessbetrag auf EUR 3.730 fest. Den Gewinn aus Gewerbetrieb ermittelte der Beklagte dabei dahingehend, dass er den von der Klägerin angesetzten Gewinn um den Investitionsabzugsbetrag in Höhe von EUR 5.930 und die aufzulösende Ansparabschreibung in Höhe von EUR 60.000 nebst Gewinnzuschlag darauf in Höhe von EUR 7.200 erhöhte. Dagegen legte die Klägerin Einspruch mit der Begründung ein, sie habe eine geänderte Gewinnermittlung eingereicht, in der sie einen weiteren Investitionsabzugsbetrag in Höhe von EUR 30.000 für zwei LKW, somit insgesamt EUR 35.930, berücksichtigt habe. Sie überschreite die Gewinngrenze nicht, da die Auflösung der Rücklage unberücksichtigt bleiben müsse. Ansparabschreibungen hatte die Klägerin 2002 u.a. für Transporter in Höhe von EUR 15.000 und 2005 u.a. für LKW in Höhe von EUR 20.000 gebildet. Im November 2009 schaffte die Klägerin einen Transporter an. Der Beklagte wies den Einspruch am 22. Juli 2011 wegen Überschreitens der maßgeblichen Gewinngrenze zurück.
Die Klägerin bringt vor, die Auflösung der Rücklage aus 2005 müsse unberücksichtigt bleiben, da bei Ermittlung des maßgeblichen Gewinns für die Bildung des Investitionsabzugsbetrages der angesetzte Investitionsabzugsbetrag auch unberücksichtigt bleibe. Maßgeblich könne für die Größenzuordnung nur der reale wirtschaftlich erzielte Gewinn des Kalenderjahres sein, da nur er die wirtschaftliche Leistungskraft eines Steuerpflichtigen widerspiegele. Der vom Gesetzgeber beabsichtigte Zweck werde nicht erreicht, wenn außerordentliche Einflüsse zur Versagung oder Gewährung des Investitionsabzugsbetrages führen würden. Zweck der Vorschrift sei, kleinere und mittlere Betriebe zu stärken und ihnen die Möglichkeit zu geben, notwendige Anschaffungen durch Stundung von Steuerzahlungen leichter zu finanzieren. Die Größenmerkmale für Einnahme-Überschussrechner seien 2007 nur eingeführt worden, um Missbräuche zu vermeiden, da vermehrt Freiberufler in Gestalt von Partnerschaftsgesellschaften die Steuervergünstigung in Anspruch genommen hätten. Für die Steuerpflichtigen, die anstatt eines Wirtschaftsjahrs ein Geschäftsjahr hätten, bestehe zudem die Möglichkeit für 2007 die alte Regelung des § 7g EStG anzuwenden. Dies finde wiederum nur auf Freiberufler Anwendung. Durch die unklare Definition habe der Gesetzgeber aber eine Gruppe begünstigt, die er habe ausschließen wollen.
Der Investitionsabzugsbetrag in Höhe von EUR 5.930 beziehe sich auf die Anschaffung von Werkzeugen. Sie habe bereits 2002 die Absicht gehabt, Transporter anzuschaffen. Da ihr 2004 ein Auftrag angetragen worden sei, für den sie eine Holzbearbeitungsmaschine benötige und weitere finanzielle Mittel für die Anschaffung von Transportern nicht zur Verfügung gestanden hätten, habe sie auf deren Anschaffung verzichtet. 2005 sei die Anschaffung von Transportern wiederum geplant gewesen. Aufgrund der rückläufigen Auftragslage 2006 und der beginnenden Anzeichen der Finanzkrise sei es geboten gewesen, die Anschaffung zu verschieben. Erst 2009 habe sie einen Transporter anschaffen können.
Di...