Entscheidungsstichwort (Thema)
Häusliches Arbeitszimmer. Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung eines Außendienstmitarbeiters. Direktionsreferent einer Versicherungsgesellschaft. Einkommensteuer 2000
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit eines Außendienstmitarbeiters liegt nicht in seinem Arbeitszimmer, wenn er dieses zwar zu Gesprächen und Beratungen wie auch zur Vorbereitung und Nachbereitung seiner auswärtigen Einsätze nutzt, jedoch die außerhalb des Arbeitszimmers vorgenommenen Tätigkeiten qualitativ stärker ins Gewicht fallen.
2. Das Berufsbild des Direktionsreferenten einer Versicherungsgesellschaft ist durch Mitarbeiterführung und Außenstellenbetreuung geprägt. Diese lassen sich zwar auch teilweise vom häuslichen Arbeitszimmer aus erledigen, letztlich spielt aber das unmittelbare Zusammentreffen mit den maßgebenden Personen vor Ort die zentrale Rolle. Der Tätigkeitsmittelpunkt liegt danach nicht im häuslichen Arbeitszimmer.
Normenkette
EStG 1997 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3, § 9 Abs. 5
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist die Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers als Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung.
Der mit der Klägerin zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Als Direktionsreferent einer Versicherung betreute er etwa 40 Zweigstellen im. Ausweislich einer Aufstellung für das Jahr 2000 (Bl. 31-34 der Rechtsbehelfsakte) verbrachte der Kläger etwa 50 v.H. der Arbeitszeit im Außendienst, die verbleibende Zeit nutzte er ein häusliches Arbeitszimmer. Der Arbeitgeber bezeichnet den Kläger als „Mitarbeiter des angestellten Außendienstes” (Schreiben vom 9. November 1995 und 22. Januar 2002, Bl. 11, 13 d.A.) mit „vertriebsorientierter Aufgabenstellung” (Schreiben vom 27. Mai 2002, Bl. 12 d.A.). Schwerpunkte der Tätigkeit liegen danach im „Auf- und Ausbau des Vertriebes durch Einstellung neuer Mitarbeiter in den Agenturen, Einarbeitung und Weiterbildung der Vermittler und deren Mitarbeiter, Produktionskontrolle und aktives Beraten in allen Organisationsfragen. Diese Vertriebsaufgabe umfaßt keine direkte Vermittlung von Versicherungsverträgen” (Schreiben vom 17. Juli 2002, Bl. 72 d.A.). Der Arbeitgeber stellte dem Kläger zwar keinen betrieblichen Arbeitsplatz zur Verfügung, bestand aber auf die Einrichtung eines Arbeitszimmers als „unverzichtbaren Teil” (a.a.O, Bl. 12. d.A.) der Tätigkeit. Für das Arbeitszimmer machte der Kläger mit der Einkommensteuererklärung 2000 Aufwendungen von 7.334 DM als Werbungskosten geltend. Der Beklagte anerkannte mit Einkommensteuerbescheid 2000 vom 18. Mai 2001 hierfür Werbungskosten von 2.400 DM. Auf einen Einspruch hin änderte der Beklagte den Bescheid in anderen Punkten und wies ihn mit Entscheidung vom 7. Mai 2002 hinsichtlich der weiterer Werbungskosten für das Arbeitszimmer zurück. Hiergegen richtet sich die am 6. Juni 2002 erhobene Klage.
Der Kläger trägt vor, er habe im Arbeitszimmer erheblichen organisatorischen Aufwand zu bewältigen. Er bearbeite dort sämtliche Unterlagen, führe von dort aus den Schriftverkehr, vereinbare Termine, führe Werbegespräche und Arbeitsbesprechungen, arbeite Termine vor und nach. Außerdem nutze er das Zimmer zu Videopräsentationen, Motivationsgesprächen und Planauswertungen sowie zur Einarbeitung neueingestellter Mitarbeiter. Aufgrund seiner Führungsposition sei er von gewöhnlichen Vertriebsmitarbeitern im Außendienst zu unterscheiden. Außerdem erlaube die Fernkommunikation eine umfassende Tätigkeit vom Arbeitszimmer aus. Schließlich befasse er sich nicht mit dem Abschluß von Versicherungsverträgen, sondern mit dem Auf- und Ausbau des Vertriebes.
Der Kläger beantragt, den Einkommensteuerbescheid 2000 vom 18. Mai 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. Mai 2002 dahingehend zu ändern, daß für das häusliche Arbeitszimmer weitere Werbungskosten von 4.934 DM berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt Abweisung.
Er ist der Auffassung, der Kläger übe eine vertriebsorientierte Tätigkeit aus. Die Betreuung der Zweigstellen erfolge weitgehend vor Ort. Das Arbeitszimmer sei daher nicht der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit, sondern diene nur Vor- und Nacharbeiten. Der Schwerpunkt der Tätigkeit finde in den Zweigstellen oder in Tagungsstätten statt.
Hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf die Schriftsätze vom 6. Juni, 1. August und 19. August 2002 sowie vom 3. Juli, 15. August und 27. August 2002 Bezug genommen.
Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung sowie durch den Berichterstatter erklärt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage ist nicht begründet. Der Abzug ist nach § 9 Abs. 5 in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Einkommensteue...