Entscheidungsstichwort (Thema)
Zeitpunkt der Aktivierung einer Forderung aus einer Umsatzsteuerberichtigung nach § 14c, § 17 UStG
Leitsatz (redaktionell)
Für den Fall einer Rechnungsberichtigung nach unrichtigem Steuerausweis kommt eine Aktivierung des Umsatzsteuerberichtigungsanspruchs i.S. des § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG als Forderung erst in Betracht, wenn die Berichtigung der Rechnung tatsächlich durchgeführt ist. Die Forderung ist nicht bereits im Zeitpunkt der Ausstellung der fehlerhaften Rechnung zu aktivieren.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 1; UStG 2005 § 14c Abs. 1 S. 2, § 17 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1; AO § 37; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Berücksichtigung einer Umsatzsteuerberichtigung im Rahmen der Einkommensteuer.
Die Kläger sind miteinander verheiratet und werden vom Beklagten zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Inhaber einer Bau- und Möbeltischlerei als Einzelfirma. Er ermittelt seinen Gewinn nach §§ 4 Abs. 1, 5 EStG. In den Jahren 2001 bis 2003 erbrachte er Werkleistungen an verschiedene Kunden und erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die er in den jeweiligen Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2001 mit DM 31.016, für 2002 mit EUR 6.858 und für 2003 mit EUR 17.702 angab. Die jeweiligen Bilanzen legte er dem Beklagten vor. Im Jahr 2005 fand beim Kläger eine Außenprüfung statt. Die Prüferin stellte fest, dass der Kläger teilweise zu Unrecht Umsatzsteuer doppelt ausgewiesen hatte. Dabei seien im Jahr 2001 DM 34.992, 2002 EUR 28.494 und 2003 EUR 69.993 unberechtigt ausgewiesen und die Steuernachforderungen bei der Gewinnermittlung zu passivieren (vgl. im Einzelnen Prüfungsbericht vom 12. August 2005, Prüfungsakte, insbesondere Anlage 7). Der Kläger stellte 2005 korrigierte Rechnungen aus, weswegen die Umsatzsteuer im Jahr 2005 berichtigt wurde. Der Beklagte folgte den Feststellungen der Prüfung und setzte die Einkommensteuer der Jahre 2001 bis 2003 mit Bescheiden vom 6. Februar 2006 auf jeweils DM/EUR 0 fest. Dabei wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit ./. EUR 29.804 für 2001, ./. EUR 21.747 für 2002 und ./. EUR 50.939 für 2003 zu Grunde gelegt. Des Weiteren erließ er Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur Einkommensteuer auf den 31. 12. 2001 über DM 10.258, auf den 31. 12. 2002 über EUR 13.466 und auf den 31. 12. 2003 über EUR 50.550. Dagegen legten die Kläger Einspruch ein mit der Begründung, dass die berichtigte Umsatzsteuer in den Streitjahren wertaufhellend als Forderung einzustellen sei, sodass wirtschaftlich die Umsatzsteuernachforderung neutralisiert sei. Der Kläger sei beschwert, da die begehrte höhere Steuerfestsetzung bei den Streitjahren in Folgejahren auf Grund des Bilanzzusammenhangs günstiger sei. Dadurch werde eine höhere Besteuerung in den Folgejahren vermieden. Es entstünde sonst ein sinnloser Verzehr von Verlustvorträgen vor Anrechnung von z. B. Sonderausgaben und führe im Ergebnis dazu, dass die Umsatzsteuer einer Ertragsbesteuerung unterworfen würde. Der Vergütungsanspruch entstehe bereits bei Ausstellung der fehlerhaften Rechnung. Der Beklagte wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 4. Oktober 2006 als unbegründet zurück. Für den Fall der Rechnungsberichtigung nach unrichtigem Steuerausweis komme die Aktivierung des Berichtigungsanspruchs erst in Betracht, wenn die berichtigten Rechnungen vorlägen, da der Steuerpflichtige erst selbst die Berichtigung vornehmen müsse. Der Berichtigungsanspruch stehe insoweit unter einer aufschiebenden Bedingung.
Die Kläger sind der Meinung, dass die Forderungen aus der Umsatzsteuerberichtigung in den Streitjahren zu aktivieren seien, da die wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen insoweit gesetzt seien. Der umsatzsteuerliche Berichtigungsanspruch könne keine Auswirkungen auf die bilanzrechtliche Entstehung des Vergütungsanspruchs haben. Es könne daher nicht auf den Zeitpunkt der Rechnungsberichtigung ankommen. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes gehe für den Vorsteueranspruch davon aus, dass dieser im Zeitpunkt des Leistungsbezugs entstehe. Hinsichtlich des Umsatzsteuervergütungsanspruchs aufgrund unrichtigen Steuerausweises sei es ausreichend, dass dieser entstanden sei, eine Willensbetätigung des Steuerpflichtigen sei zwar erforderlich, ändere aber nichts am Entstehen. Es liege kein bedingter Anspruch vor, da kein Unsicherheitsmoment zu erkennen sei.
Die Kläger beantragen,
die Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Einkommensteuer für die Jahre 2001 bis 2003 vom 6. Februar 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. Oktober 2006 dahingehend abzuändern, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Klägers mit DM 5.188 für 2001, EUR 6.747 für 2002 und EUR 19.054 für 2003 angesetzt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Kla...