Entscheidungsstichwort (Thema)
Zeitpunkt des Investitionsabschlusses i. S. des InvZulG bei der Herstellung von Milchkühen
Leitsatz (amtlich)
Der Ausschluss der Gewährung einer achtprozentigen Investitionszulage für Milchkühe ist nicht verfassungswidrig, wenn die Kühe zwar vor dem 1.1.1993 geboren wurden, aber erstmals nach dem 31.12.1994 gekalbt haben, so dass die Investition nicht i. S. von § 3 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1993 vor dem 1.1.1995 abgeschlossen war, weil die Herstellung einer Milchkuh erst mit der Geburt des ersten Kalbes als fertiggestellt gilt.
Normenkette
InvZulG 1993 § 3 S. 1 Nr. 2, S. 3; GG Art. 3, 12, 14; EStDV § 9a
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung von Investitionszulage für die vor dem 01.01.1993 begonnene und nach dem 31.12.1994 abgeschlossene Herstellung von Milchkühen nach dem Investitionszulagengesetz – InvZulG – 1993.
Die Klägerin ist eine in der Landwirtschaft tätige eingetragene Genossenschaft. Mit dem Investitionszulagenantrag 1995 beantragte die Klägerin u. a. die Gewährung einer achtprozentigen Investitionszulage für Milchkühe, die vor dem 01.01.1993 geboren wurden und nach dem 31.12.1994 das erstemal gekalbt hatten. Mit dem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Investitionszulagenbescheid vom … wurde die Investitionszulage hierfür versagt. Der dagegen erhobene Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom … mit der Begründung zurückgewiesen, dass Beginn und Herstellung der Milchkühe außerhalb des Begünstigungszeitraumes stattgefunden hätten.
Mit der fristgemäß am 25.06.1997 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter: Sie trägt im wesentlichen vor, dass grundsätzlich die bis zum 31.12.1996 abgeschlossene Herstellung von Milchkühen nach § 3 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 InvZulG 1993 begünstigt sei. Die vor dem 01.01.1993 begonnene und nach dem 31.12.1994 abgeschlossene Herstellung von Milchkühen sei jedoch durch § 3 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1993 systemwidrig von der Gewährung von Investitionszulage nach dem InvZulG 1993 ausgeschlossen, da bei einer durchschnittlichen Herstellungsdauer von Milchkühen von 28 Monaten diese in dem in § 3 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1993 genannten Herstellungszeitraum von höchstens 24 Monaten nicht fertiggestellt werden konnten. Sie weist darauf hin, dass die am 31.12.1992 begonnene Herstellung einer Milchkuh mangels Fertigstellung bis zum 31.12.1994 nicht unter § 3 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1993 falle, während die am 01.01.1993 begonnene Herstellung einer Milchkuh nach § 3 Satz 1 Nr. 3 a) InvZulG 1993 begünstigt sei. § 3 Satz 1 Nr. 2 des InvZulG 1993 mit der Höchstherstellungsdauer von 24 Monaten verstoße daher gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes –GG–, weil es einen sachlichen Grund für diese Differenzierung nicht gebe.
Auch beginne die Herstellung einer Milchkuh nicht bereits mit deren Geburt, sondern erst mit der ersten Belegung des Tieres.
Der Ausschluß der streitbefangenen Milchkühe von der Förderung nach dem InvZulG 1993 verstoße desweiteren auch noch deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil Steuerpflichtige im Sinne von § 1 Abs. 1 InvZulG 1993, die die am selben Tag während dieses Zeitraumes geborenen Kühe anschließend käuflich erworben hätten, die Förderung nach dem InvZulG 1993 im Gegensatz zu diesen selbstproduzierenden Betrieben erhalten hätten. Zukaufende Betriebe würden damit gleichheitswidrig gegenüber selbstproduzierenden Betrieben bevorzugt. Solle die Herstellung des Wirtschaftsgutes „Milchkuh” gefördert werden, so könne es jedoch keinen Unterschied machen, ob die Milchkuh selbst erzeugt oder zugekauft werde.
Der Ausschluß von der Förderung könne darüber hinaus auch unter Berücksichtigung von Art. 12 GG unter dem Aspekt grundrechtsrelevante Bedeutung haben, dass an eine Stichtagsregelung strengere Anforderungen zu stellen seien als bei einer Regelung im allgemeinen Steuerrecht. Das mit der Investitionszulage beabsichtigte Ziel der Verringerung der Verschuldung der Betriebe in den neuen Bundesländern werde mit dem hier erfolgten Ausschluß der Förderung verfehlt.
Nach allem sei daher eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG erforderlich.
Mit Bescheid vom … änderte der Beklagte den angefochtenen Bescheid nach § 164 Abs. 2 AO, den die Klägerin mit Schriftsatz vom … sinngemäß nach § 68 der Finanzgerichtsordnung –FGO– zum Gegenstand des Verfahrens erklärte.
Mit Schriftsatz vom … beantragte die Klägerin unter Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 09.12.1999 III R 49/97, BStBl II 2000, 434 und unter Ansatz der tatsächlichen Herstellungskosten i.H.v. 2.597,65 DM je Tier,
unter Abänderung des Investitionszulagenbescheides … vom …, unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom … sowie unter Abänderung … des Investitionszulagenbescheides vom … weitere Investitionszulage i.H.v. 4.987,49 DM zu … gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit dem Ansatz der tatsäc...