Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein räumlicher Zusammenhang der im eigenen Haus belegenen bisher eigengenutzten nunmehr vermieteten Wohnung mit der darüber oder daneben liegenden eigengenutzten Wohnung i. S. des § 10e Abs. 4 Satz 2 EStG bzw. § 6 Abs. 1 Satz 2 EigZulG;. Gleichzeitige Förderung beider Wohnungen im Jahr des Umzugs. Einkommensteuer 1998
Leitsatz (amtlich)
Zusammenveranlagte Eheleute können im Jahr des Umzugs von einer Wohnung im eigenen Haus in eine neben oder über der bisherigen Wohnung liegende neue Wohnung die gleichzeitige Förderung beider Objekte nach § 10e Abs. 1 EStG und nach § 6 Abs. 1 Satz 2 EigZulG in Anspruch nehmen, wenn die einheitliche Nutzung beider Wohnungen zugleich dadurch ausgeschlossen wird, dass die eine Wohnung objektiv erkennbar endgültig der Fremdvermietung zugeführt und zu diesem Zweck saniert wird, wodurch die baulich mögliche einheitliche Nutzung nicht mehr besteht und der räumliche Zusammenhang zwischen den Wohnungen entfallt.
Normenkette
EStG § 10e Abs. 4 S. 2; EigZulG § 6 Abs. 1 S. 2; EStG § 10e Abs. 1; EigZulG § 2 Abs. 1 S. 1
Nachgehend
Tenor
Die Einkommensteueränderungsbescheide 1998 vom 26.01.2001 und vom 9.3.2001 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6.6.2001 aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob zusammenveranlagte Eheleute im Jahr des Umzugs von einer Wohnung im eigenen Haus in eine andere, darüber liegende Wohnung die gleichzeitige Förderung beider Objekte nach § 10 e Abs. 1 EStG und nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Eigenheimzulagegesetz – EigZulG – in Anspruch nehmen können.
Die Kläger sind Ehegatten und werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Mit notariellem Vertrag vom 11.6.1993 erwarb die Klägerin das Hausgrundstück … in A.. Seit dem 1.7.1993 nutzen die Kläger eine im zweiten Obergeschoss des zweigeschossigen Hauses belegene Wohnung zu eigenen Wohnzwecken. Ab 1997 begannen sie, das darüberliegende Dachgeschoss, das bislang als Speicher genutzt wurde, zu einer Wohnung auszubauen, die sie im Streitjahr fertig stellten und zum 1.12.1993 bezogen. Die bisher von ihnen genutzte Wohnung im zweiten Obergeschoss wurde anschließend saniert und ab dem 1.6.1999 fremdvermietet.
Mit ihrer Einkommensteuererklärung 1998 machten die Kläger „letztmalig” für die Wohnung im zweiten Obergeschoss einen Förderbetrag nach § 10 e Abs. 1 EStG in Höhe von 9.301 DM geltend. Mit Einkommensteuerbescheid vom 5.6.2000 wurde dieser Betrag vom Beklagten erklärungsgemäß berücksichtigt. Nach einer betriebsnahen Veranlagung im Rahmen der Festsetzung der für die neue Wohnung im Dachgeschoss beantragten Eigenheimzulage stellte der Beklagte fest, dass zwischen der neuen und der bisherigen Wohnung ein räumlicher Zusammenhang im Sinne des § 10 e Abs. 4 Satz 2 EStG bestehe. Daraufhin gewährte er der Klägerin die für sie günstigere Eigenheimzulage für die neu geschaffene Wohnung und änderte den Einkommensteuerbescheid 1998 mit Bescheid vom 26.01.2001 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung – AO – dahingehend, dass der Abzugsbetrag nach § 10 e Abs. 1 EStG für die bis November 1998 eigengenutzte Wohnung unberücksichtigt blieb. Ferner fehlte im geänderten Einkommensteuerbescheid 1998 ein im ursprünglichen Einkommensteuerbescheid 1998 ein nach § 10 i EStG anerkannter Vorkostenbetrag i.H.v. 3.500 DM. Auf den dagegen gerichteten Einspruch der Kläger wurde mit Änderungsbescheid vom 09.03.2001 der beantragte Vorkostenabzug nach § 10 i EStG berücksichtigt und mit Einspruchsentscheidung vom 6.6.2001 der Einspruch im übrigen als unbegründet zurückgewiesen.
Am 27.06.2001 haben die Kläger Klage erhoben.
Sie sind der Ansicht, soweit § 10 e Abs. 4 Satz 2 EStG eine gleichzeitige Förderung zweier in räumlichem Zusammenhang belegener Objekte zugunsten zusammenveranlagter Ehegatten ausschließe, sei bei zutreffender Auslegung des Gesetzeswortlautes auf eine gleichzeitige Nutzung beider Objekte abzustellen. Nach der Gesetzesbegründung und der Fachmeinung solle durch diese Vorschrift die gleichzeitige Förderung von Wohnungen unterbunden werden, die Ehegatten in einem Zwei- oder Mehrfamilienhaus zusammenlegen und gleichzeitig nutzen würden. Nicht damit gemeint sei der vorliegende Sachverhalt, in dem die Kläger das Erstobjekt nur bis zur Bezugsfertigkeit des Zweitobjekts genutzt hätten und dann umgezogen seien. Bei einer anderen Auslegung sähen sie sich in ihren Grundrechten verletzt, weil sie anders behandelt würden als andere Steuerbürger, die in einem Veranlagungszeitraum durch einen Umzug von einem eigen genutzten Objekt ein zweites nicht im räumlichen Zusammenhang belegenes Objekt ei...