Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Zeitpunkt des Investitionsbeginns- und -abschlusses bei der „Herstellung” von Milchkühen. Investitionszulage 1995
Leitsatz (amtlich)
(1) Bei selbst erzeugenden Landwirten beginnt die „Herstellung” von Milchkühen mit der Geburt des weiblichen Zuchtieres und endet mit der Geburt dessen ersten Kalbes.
(2) § 3 Satz 1 Nr. 2 InvZulG bedarf gegen den ausdrücklichen Wortlaut unter verfassungsrechtlichen Aspekten keiner erweiternden Auslegung, auch wenn der in dieser Norm vorgesehene Herstellungszeitraum von 24 Monaten im Rahmen der Milchkuhzucht, die durchschnittlich 28 Monate in Anspruch nimmt, regelmäßig mit anspruchsauschließender Wirkung überschritten wird. Denn dem Gesetzgeber steht im Bereich der Leistungsgewährung ein weiter Gestaltungsspielraum zu, wann und unter welchen Bedingungen er eine Förderung gewähren will.
Normenkette
InvZulG 1993 § 3 S. 1 Nr. 2, S. 3
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine in der Landwirtschaft tätige eingetragene Genossenschaft.
Mit dem Investitionszulagenantrag 1995 beantragte die Klägerin u.a. die Gewährung einer achtprozentigen Investitionszulage für Milchkühe, die vor dem 01.01.1993 geboren wurden und nach dem 31.12.1994 das erstemal gekalbt hatten. Mit dem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Investitionszulagenbescheid vom wurde die Investitionszulage hierfür versagt. Ein insoweit gestellter Antrag auf Änderung des Investitionszulagenbescheides wurde mit Bescheid vom abgelehnt. Der dagegen erhobene Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom mit der Begründung zurückgewiesen, dass Beginn und Herstellung der Milchkühe außerhalb des Begünstigungszeitraumes stattgefunden hätten.
Mit der Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Sie trägt vor, dass grundsätzlich die bis zum 31.12.1996 abgeschlossene Herstellung von Milchkühen nach § 3 Satz 1 InvZulG begünstigt sei. Die vor dem 01.01.1993 begonnene und nach dem 31.12.1994 abgeschlossene Herstellung von Milchkühen sei jedoch durch § 3 Satz 1 Nr. 2 InvZulG systemwidrig von der Gewährung von Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz 1993 ausgeschlossen, da bei einer durchschnittlichen Herstellungsdauer von Milchkühen von 28 Monaten diese in dem in § 3 Satz 1 Nr. 2 InvZulG genannten Herstellungszeitraum von höchstens 24 Monaten nicht fertiggestellt werden konnten. Sie weist darauf hin, dass die am 31.12.1992 begonnene Herstellung einer Milchkuh mangels Fertigstellung bis zum 31.12.1994 nicht unter § 3 Satz 1 Nr. 2 InvZulG falle, während die am 01.01.1993 begonnene Herstellung einer Milchkuh nach § 3 Satz 1 Nr. 3 a) InvZulG begünstigt sei. § 3 Satz 1 Nr. 2 des Investitionszulagengesetzes 1993 – InvZulG 1993 – mit der Höchstherstellungsdauer von 24 Monaten verstoße daher gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes -GG-, weil es einen sachlichen Grund für diese Differenzierung nicht gebe.
Im übrigen beginne die Herstellung einer Milchkuh nicht bereits mit deren Geburt, sondern erst mit der ersten Belegung des Tieres.
Der Ausschluß von während dieses Zeitraumes hergestellten Milchkühen von der Förderung nach dem Investitionszulagengesetz 1993 verstoße desweiteren auch noch deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil Steuerpflichtige im Sinne von § 1 Abs. 1 InvZulG 1993, die die am selben Tag während dieses Zeitraumes geborenen Kühe erworben hätten, die Förderung nach dem Investitionszulagengesetz 1993 im Gegensatz zu diesen selbstproduzierenden Betrieben erhalten hätten. Zukaufende Betriebe würden damit gleichheitswidrig gegenüber selbstproduzierenden Betrieben bevorzugt. Solle die Herstellung des Wirtschaftsgutes „Milchkuh” gefördert werden, so könne es jedoch keinen Unterschied machen, ob die Milchkuh selbst erzeugt oder zugekauft werde.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
unter Abänderung des Investitionszulagenbescheides
1995 vom und des Ablehnungsbescheides vom in Form der Einspruchsentscheidung vom weitere Investitionszulage i.H.v. zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend sowohl auf den Inhalt der Gerichtsakten zu 4 K 673/97 als auch den Inhalt der Steuerakten (St. Nr. ) verwiesen.
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die angefochtene Verwaltungsentscheidung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 S. 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).
Gem. § 3 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1993 setzt die Gewährung der Investitionszulage neben anderen hier nicht streitigen Erfordernissen voraus, dass der Anspruchsberechtigte die Investition vor dem 01. Januar 1993 begonnen sowie nach dem 30. Juni 1992 und vor dem 01. Januar 1995 abgeschlossen hat. Investitionen sind nach § 3 Satz 3 InvZulG 1993 in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem die Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt worden sind. Die in dem vorlieg...