Entscheidungsstichwort (Thema)
Einbeziehung von Zahlungen zur Beseitigung von Grundpfandrechten in die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer
Leitsatz (redaktionell)
1. Der eigenständige grunderwerbsteuerrechtliche Begriff der Gegenleistung umfasst jede Leistung, die der Erwerber als Entgelt für den Erwerb des Grundstücks gewährt oder die der Veräußerer als Entgelt für die Veräußerung des Grundstücks empfängt. Dabei ist der Gegenleistungsbegriff sachbezogen auf das Grundstück zu werten und erfasst auch alle Leistungen, die der Erwerber einem Dritten gewährt, um damit vom Veräußerer das Grundstück zu erhalten.
2. Erwirbt der Käufer eine durch ein auf dem Grundstück lastendes Grundpfandrecht gesicherte Forderung eines Dritten gegen den Veräußerer, um durch die mit dem Erwerb von Grundstück und Forderung eintretende Konsolidation einen lastenfreien Erwerb des Grundstücks zu erreichen, so ist die für den Forderungskauf geleistete Zahlung an den Grundschuldgläubiger Bestandteil der grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung. Nicht in die Gegenleistung einzubeziehen war dagegen im Streitfall der Nennwert der Grundschuld oder der bei Übernahme bestehende Forderungsbetrag, da keine schuldbefreiende Übernahme der der Grundschuld zu Grunde liegenden Darlehensverbindlichkeit durch den Grundstückskäufer erfolgte.
Normenkette
GrEStG 1997 § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 889
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob Zahlungen zur Beseitigung von Grundpfandrechten in die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer einzubeziehen sind.
Klägerin ist die J. GmbH mit Sitz in F.. Die Klägerin erwarb mit notariellem Vertrag vom 21. Februar 2002 (URNr. … des Notars S. in F.) die im Grundbuch von B. des Grundbuchamts F. auf Blatt 347 eingetragenen Flurstücke … und von den Veräußerem W., W., W., W., M. und H. (Veräußerer). Als Kaufpreis waren 163.000 EUR vereinbart Die Klägerin verpflichtete sich, die im Grundbuch eingetragenen Belastungen zu übernehmen (Blatt 1 f der Grunderwerbsteuerakte). Die Flurstücke waren mit einer Grundschuld zugunsten der Commerzbank AG (im weiteren: C AG) in Höhe von 1.100.000 DM nebst 18% Zinsen sowie einer nachrangigen Grundschuld zugunsten der Kreissparkasse F. (im weiteren: Sparkasse) in Höhe von 300.000 DM belastet. Diesen Grundschulden lagen jeweils Forderungen der C AG und der Sparkasse gegen W., W., W., W. und M. zugrunde.
Mit Urkunde vom 25. Februar 2002 (URNr. … des Notars S. in F.) wurde der § 2 des Vertrages vom 21. Februar 2002 wie folgt ergänzt bzw. geändert: „Der Kaufpreis … ist zahlbar, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Vorlage der Löschungsbewilligung seitens der Sparkasse hinsichtlich des rangletzten Teilbetrages in Höhe von 300.000,00 DM;
- wirksame Abtretungserklärung der C AG hinsichtlich der Grundschuld in Höhe von 1,1 Mio. DM nebst Zinsen lt. Grundbucheintragung und Eintragung der Abtretung im Grundbuch sowie Abtretung der dieser Grundschuld zugrunde liegenden Forderung der C AG an die Verkäufer und Eigentümer an die Käuferin; die Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 163.000,00 EUR erfolgt durch Aufrechnung mit einem Teilbetrag in Höhe von 163.000,00 EUR der vorbezeichneten Forderung, die die Käuferin gegenüber den Verkäufern von der C AG erwirbt.
Bereits jetzt beantragen die Erschienenen die Abtretung der Grundschuld an die Käuferin im Grundbuch einzutragen. Die Erschienenen bewilligen und beantragen die Löschung des Rechts Abt. III Nr. 1a (300.000 DM) im Grundbuch. Die Käuferin wird zur Erlangung der Freigabeerklärung bzw. Löschungsbewilligung seitens der Sparkasse an diese einen Betrag in Höhe von 42.000 DM zahlen. Insoweit wird die Käuferin die Forderung der Sparkasse gegen die Verkäufer erlangen. Die übrigen im Grundbuch eingetragenen Belastungen werden übernommen. …” (Blatt 11 der Grunderwerbsteuerakte).
Mit notariellem Vertrag vom 26. Februar 2002 hat die Klägerin außerdem die der Grundschuld in Höhe von 1,1 Mio. DM zugrunde liegenden Forderung zu einem Kaufpreis von 185.000 EUR von der C AG erworben (Blatt 3 der Rechtsbehelfsakte).
Mit Bescheid vom 27. Mai 2002 setzte der Beklagte die Grunderwerbsteuer für den Erwerb der Flurstücke durch die Klägerin auf 24.420 EUR fest. Als Bemessungsgrundlage wurden 697.734 EUR zugrunde gelegt, welche dem vereinbarten Kaufpreis zuzüglich der zu valutierenden Grundschuld (534.734 EUR) entsprachen. Die Klägerin wurde in einer Anlage zum Bescheid auf die Gründe für die vom eigentlichen Kaufpreis abweichende Bemessungsgrundlage hingewiesen. Auf den gegen diesen Bescheid gerichteten Einspruch setzte der Beklagte die Grunderwerbsteuer auf 12.931 EUR herab. Als Bemessungsgrundlage wurde der Kaufpreis in Höhe von 163.000 EUR und „Ablösezahlungen” an die Banken in Höhe von 21.474 EUR und 185.000 EUR angesetzt. Im übrigen hatte der ...