Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmers aus § 619a BGB. Darlegungs- und Beweislast für schuldhafte Pflichtverletzung. Mitwirkendes Verschulden des Arbeitgebers

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach § 619a BGB hat abweichend von § 280 Abs. 1 BGB der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Ersatz für den aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Schaden nur zu leisten, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

2. Nach § 619a BGB liegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Arbeitnehmer vorwerfbar seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt hat und nach § 280 Abs. 1 BGB dem Arbeitgeber zum Schadenersatz verpflichtet ist, bei dem Arbeitgeber. Dies gilt sowohl für die Pflichtverletzung als auch für das Vertretenmüssen des Klägers.

3. Den Arbeitgeber trifft eine Mitschuld i.S.d. § 254 Abs. 1 BGB am Schadensereignis, wenn er den Arbeitnehmer nicht konkret angewiesen hat, wie eine richtige und wirksame Ladungssicherung vorzunehmen ist.

 

Normenkette

BGB § 280 Abs. 1, §§ 619a, 254 Abs. 1; StVO § 22; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Leipzig (Entscheidung vom 24.05.2018; Aktenzeichen 1 Ca 1413/17)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 24.10.2019; Aktenzeichen 8 AZN 589/19)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 24.05.2018 – 1 Ca 1413/17 – wird auf dessen Kosten

z u r ü c k g e w i e s e n .

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten zuletzt nurmehr über Schadenersatz, den der widerklagende Beklagte vom Kläger fordert.

Zwischen den Parteien bestand vom 01.07.2016 bis zum 31.03.2017 auf der Grundlage des schriftlichen Anstellungsvertrages vom 29.06.2016 ein Arbeitsverhältnis, in welchem der Kläger als Hausmeister gegen einen monatlichen Bruttoverdienst von 1.550,00 € bei einer wöchentlich geschuldeten Arbeitszeit von 40 Stunden angestellt war (vgl. Anlage K 1).

Am 02.02.2017 fuhr der Kläger ein ihm überlassenes Fahrzeug vom Typ VW-Transporter T6 (...). Auf der Ladefläche dieses geschlossenen Transporters führte der Kläger eine ca. 75 kg schwere Kehrmaschine mit, die während des Transports umfiel und gegen die Heckklappe des Transporters schlug. Ob der Kläger die Kehrmaschine für diesen Transport ordnungsgemäß sicherte, steht zwischen den Parteien im Streit. Über den Schadenshergang fertigte der Kläger am 24.03.2017 einen Schadensbericht für den Beklagten (vgl. Anlage K 4).

Mit der am 21.07.2017 erhobenen Widerklage in dem vor dem Arbeitsgericht Leipzig von dem Kläger zuvor am 28.04.2017 eingeleiteten Verfahren hat der Beklagte seine Schadenersatzforderung gerichtlich geltend gemacht.

Der Kläger hat vorgetragen, dass er alle Gerätschaften – eingeschlossen der Winterdiensttechnik – mittels Spanngurten bei der Benutzung des Transporters gesichert gehabt habe. Tatsächlich habe er während des Fahrens ein Rumpeln gehört und sei hiernach nur sehr langsam weitergefahren, weil verkehrsbedingt kein Halt möglich gewesen sei. Weitere Schlaggeräusche habe er während der Weiterfahrt nicht vernommen. Am Ziel habe er festgestellt, dass sich ein Sicherheitsgurt gelöst habe und die Kehrmaschine gegen die Heckklappe gedrückt worden sei. In die Heckklappe seien tatsächlich Dellen gedrückt worden. Am Schloss sei kein Defekt entstanden, dieses habe auch danach bedient werden können. Die Spanngurte habe er zur Ladungssicherung ordnungsgemäß genutzt gehabt. Fraglich sei hingegen schon, ob schwere Winterdiensttechnik überhaupt mit solcher Art Gurten gesichert werden könne. Weitere Vorkehrungen seien durch den Beklagten insoweit nicht getroffen gewesen. Im Übrigen bestehe eine Kasko-Versicherung, die den Schaden reguliere.

Der Kläger hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Der Beklagte hat widerklagend beantragt,

den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten 1.409,11 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat vorgetragen, dass der Kläger die Kehrmaschine am 02.02.2017 beim Transport nicht gesichert gehabt habe. Diese habe lose im Heckraum gestanden und sei beim Anfahren umgefallen. Ab dann sei sie ständig gegen die Heckklappe geschlagen. Obwohl der Kläger dies bemerkt habe, habe er nicht angehalten und sei weitergefahren, so dass diese wiederholt gegen die Heckklappe geschlagen habe. In derselben seien deutlich sichtbare Dellen, diese habe sich auch verzogen und das Schloss habe gerichtet werden müssen. Ein Gesamtschaden von 1.409,11 € sei entstanden. Dieser grob fahrlässig verursachte Schaden sei zu ersetzen, weil eine Ladungssicherung mit den überlassenen Sicherungsgurten nicht stattgefunden habe. Der Kläger habe dies bemerken, anhalten und nachträglich sichern müssen. Vielmehr sei er bewusst weitergefahren und habe eine Schadensvertiefung in Kauf genommen. Daher sei der Schaden vorsätzlich herbeigeführt. Im Übrigen streite auch die eigene Erklärung des Klägers (= Anlage K 4) gegen seinen Prozessvortrag. Die Ladungssicherung durch Spann...

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