Rz. 2
Absatz 1 erklärt die Vorschriften über das Ruhen bei Sperrzeiten bei Meldeversäumnissen beim Arbeitslosengeld und beim Zusammentreffen mit anderen Sozialleistungen für entsprechend anwendbar. Absatz 2 schränkt den Anwendungsbereich beim Zusammentreffen mit anderen Sozialleistungen auf die Vollrente ein.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen