0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 118 nach § 137 überführt.
§ 118 wurde durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) zum 1.1.2005 neu gefasst.
Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.4.2012 als § 137 neu gefasst und dabei zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Regelung folgt dem Ziel, die Rechtsvorschriften über das Arbeitslosengeld (Alg) systematisch und übersichtlich darzustellen. Nach der Leistungsübersicht (seit 1.4.2012 nur noch in § 3, hier Abs. 1, Abs. 4 für Entgeltersatzleistungen) und den Leistungsarten des Alg (bei Arbeitslosigkeit und bei beruflicher Weiterbildung, § 3 Abs. 3 und 4 sowie § 136) nennt § 137 die Anspruchsvoraussetzungen für das Alg bei Arbeitslosigkeit. Diese werden in den nachfolgenden Vorschriften konkretisiert.
Abs. 1 listet die materiell-rechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen auf. Abs. 1 Nr. 1 normiert Arbeitslosigkeit als Anspruchsvoraussetzung. Damit wird der notwendige Status des Arbeitnehmers für die Kernleistung der Arbeitslosenversicherung im Gegensatz zum Status lediglich der Arbeitsuche (vgl. auch § 38 Abs. 1) normiert. Eine Abgrenzung vom Alg bei beruflicher Weiterbildung (vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 9 und § 144), bei der Arbeitslosigkeit im statistischen Sinne nicht vorliegt (§ 16 Abs. 3 und § 3 Abs. 2), ist insoweit nicht beabsichtigt. Beschäftigungslosigkeit, Eigenbemühungen und Verfügbarkeit (in objektiver und subjektiver Hinsicht) sind die nach Maßgabe des § 138 Abs. 1 relevanten Kriterien für das Vorliegen von Arbeitslosigkeit.
Abs. 1 Nr. 2 fordert derzeit noch eine persönliche Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit. Damit wird einerseits die Agentur für Arbeit als relevante operative Dienststelle im Netz der Bundesagentur für Arbeit festgelegt, andererseits ein persönliches Erscheinen des Arbeitnehmers angeordnet, damit die Agentur für Arbeit den Vorrangverpflichtungen gegenüber der passiven Entgeltersatzleistung nachkommen kann. Hat eine Agentur für Arbeit neben ihrem Hauptsitz Geschäftsstellen eingerichtet, müssen auch diese zur Entgegennahme der Meldung bereit und in der Lage sein. Geschäftsstellen können allerdings eingeschränkte Öffnungszeiten aufweisen. Hiervon sind nur in besonders gelagerten Einzelfällen Ausnahmen möglich (vgl. § 145 Abs. 1). Mit Wirkung zum 1.1.2022 wird zur persönlichen Arbeitslosmeldung die Option hinzutreten, die Arbeitslosmeldung über das Fachportal der Bundesagentur für Arbeit elektronisch vorzunehmen. Ein persönliches Beratungs- und Vermittlungsgespräch bleibt obligatorisch.
Abs. 1 Nr. 3 setzt für das Alg bei Arbeitslosigkeit voraus, dass die Anwartschaftszeit erfüllt ist. Diese charakterisiert den versicherungspflichtigen Personenkreis, der als Inhaber einer Anwartschaft bei Eintritt des Versicherungsfalles grundsätzlich Anspruch auf die Versicherungsleistung hat. Für das Alg bei beruflicher Weiterbildung müssen neben der Anwartschaftszeit und den sonstigen Voraussetzungen für das Alg, abgesehen von denen, die an der Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme scheitern, auch die weiteren Voraussetzungen des § 144 erfüllt sein.
Abs. 2 trifft eine Ausnahmeregelung in Bezug auf das Stammrecht, das entsteht, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Der Arbeitnehmer kann bestimmen, dass dieses Stammrecht nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll, solange über seinen Anspruch noch nicht entschieden ist. Damit wird ihm eine Möglichkeit an die Hand gegeben, eine für ihn günstigere Rechtslage zu erreichen, die gegenüber dem aktuellen Zustand noch eintreten wird, z. B. durch Erreichen der Altersgrenze für eine längere Anspruchsdauer auf Alg. Damit überlässt der Gesetzgeber dem Arbeitslosen die Entscheidung darüber, ob bereits nach aktueller Rechtslage ohne Inanspruchnahme einer möglichen zukünftigen Vergünstigung ein Äquivalent von Beitrag und Leistung nach seinem subjektiven Empfinden hergestellt ist.
Die Änderungen in Abs. 1 und 2 der Vorschrift mit Wirkung zum 1.4.2012 waren nur redaktioneller Art, um die Vorschrift insbesondere geschlechtsneutral auszuformulieren. Eine Änderung des materiellen Gehalts der Regelung war damit nicht verbunden.
2 Rechtspraxis
2.1 Stammrecht auf Arbeitslosengeld
Rz. 3
Mit der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Abs. 1 entsteht der Anspruch auf Alg, der Arbeitnehmer hat ein Stammrecht auf die Leistung erworben. Es handelt sich dabei um ein persönliches Recht des Arbeitslosen unabhängig von etwaigen Familienangehörigen oder Personen, mit denen er in einer Haushaltsgemeinschaft lebt. Zur Entstehung des Anspruchs ist keine Antragstellung auf Alg erforderlich, diese Voraussetzung gehört zu den verfahrensrechtlichen Bestimmungen. Allerdings verhindert ein fehlender Antrag, dass die Versicherungsleistung zahlbar gemacht werden kann. Es entsteht ein Stammrecht, aber kein Leistungsanspruch i. S. eines Auszahlungsanspruches. Leistungen der Arbeitsförder...