0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 159 wurde ursprünglich durch Art. 1 Arbeitsförderungs-Reformgesetz (AFRG) v. 24.3.1997 (BGBl. I S. 594) als § 144 in das SGB III eingefügt und ist am 1.1.1998 in Kraft getreten.
Dort wurde die Vorschrift wie folgt geändert:
Abs. 1 Nr. 3 wurde mit Wirkung zum 1.7.2001 durch Art. 3 Nr. 31 SGB IX v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) geändert.
Abs. 1 Nr. 2 wurde neu gefasst, Nr. 3 wurde ergänzt durch das Job-AQTIV-Gesetz v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443).
Durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4607) wurden die Abs. 1 und 3 mit Wirkung zum 1.1.2003 geändert und Abs. 4 angefügt. Die neue Rechtslage galt nicht für Sperrzeiten, die noch in 2002 eingetreten sind (BSG, Urteil v. 6.5.2009, B 11 AL 10/08 R).
§ 144 wurde durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) mit Wirkung zum 1.1.2005 insgesamt neu gefasst.
Abs. 1 Satz 3 wurde zum 6.8.2004 (Art. 3 Nr. 2b) und ab 1.1.2005 (Art. 3 Nr. 2c) eingefügt durch das Kommunale Optionsgesetz v. 30.7.2004 (BGBl. I S. 2014).
Abs. 4 Satz 2 wurde durch das 4. SGB III-ÄndG v. 19.11.2004 (BGBl. I S. 2902) zum 1.1.2005 angefügt.
Durch das 5. SGB III-ÄndG v. 22.12.2005 (BGBl. I S. 3676) wurden Abs. 1 Nr. 7 mit Wirkung zum 31.12.2005 angefügt sowie die Abs. 2 und 6 geändert.
Zum 1.1.2009 wurde Abs. 1 geändert und Abs. 4 durch Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917) neu gefasst.
Abs. 1 wurde zum 1.1.2011 durch das Gesetz für bessere Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt (Beschäftigungschancengesetz) 24.10.2010 (BGBl. I S. 1417) redaktionell geändert: "arbeitssuchend" in "arbeitsuchend".
§ 144 wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 nach § 159 überführt. Dazu wurde die Vorschrift neu gefasst und zugleich geschlechtsneutral ausformuliert. Die Änderungen in Abs. 1, 3 und 4 der Vorschrift mit Wirkung zum 1.4.2012 waren redaktioneller Art ohne Auswirkungen auf das materielle Recht, insbesondere, um die Vorschrift geschlechtsneutral auszuformulieren.
Seither wurde die Vorschrift wie folgt geändert:
Abs. 1 wurde durch das Gesetz zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze (SchfAVNOG) v. 5.12.2012 (BGBl. I S. 2467) mit Wirkung zum 1.1.2013 geändert. Die Änderung in Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 mit Wirkung zum 1.1.2013 diente ausweislich der Gesetzesbegründung nur zur Korrektur einer redaktionellen Unrichtigkeit.
Die Abs. 1, 2 und 4 wurden durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz) v. 8.7.2019 (BGBl. I S. 1029) mit Wirkung zum 1.8.2019 geändert.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift enthält das Recht der Sperrzeiten im Rahmen der Arbeitsförderung. Es strahlt auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende aus, weil es dort zu Minderungen der Leistungen zum Lebensunterhalt (Arbeitslosengeld [Alg] II, Sozialgeld) nach § 31a SGB II kommen kann, wenn die dafür vorgesehenen Voraussetzungen in § 31 SGB II erfüllt sind. Für das Leistungsminderungsrecht im SGB II galt jedoch in der Zeit v. 1.7.2022 bis 31.12.2022 ein sog. Sanktionsmoratorium. In dieser Zeit waren die Leistungsminderungsvorschriften nur sehr eingeschränkt (Leistungsminderungen nach Meldeversäumnissen) bzw. gar nicht (alle übrigen Minderungssachverhalte) anwendbar (vgl. §§ 84, 31a, 32 SGB II). Das Sperrzeitrecht erhält nur Relevanz, wenn der Arbeitslosenversicherung zuwiderlaufendes Verhalten, also ein versicherungswidriges Verhalten des versicherten Arbeitnehmers vorliegt und festgestellt werden kann. Allerdings folgt nicht aus jedem versicherungswidrigen Verhalten eine Anwendung des § 159. Vielmehr legt der Gesetzgeber konkrete versicherungswidrige Verhalten als Tatbestände in Fallgruppen fest, bei deren Realisierung leistungsrechtliche Konsequenzen eintreten können. Sachverhalte, die hiervon nicht erfasst werden, bleiben von einer Anwendung des § 159 verschont. Die Vorschrift regelt den Eintritt von Sperrzeiten nach dem Recht der Arbeitsförderung abschließend. Weitere Sachverhalte, Tatbestände oder Rechtsfolgen nach § 159 lassen sich aus anderen Vorschriften, etwa über Pflichten von Arbeitslosen, nicht ableiten. § 159 fordert kein sozialwidriges Verhalten, wie es etwa ein Ersatzanspruch nach § 34 SGB II bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende voraussetzt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 5.6.2018, L 7 AS 178/16). Insofern ist § 34 gegenüber der Sperrzeitvorschrift in Bezug auf die Voraussetzungen als mildere Regelung zu qualifizieren, weil eine Ersatzpflicht an mehr als nur ein versicherungswidriges Verhalten anknüpft.
Versicherungsrechtlich unbeachtlich ist jegliches in § 159 aufgeführtes versicherungswidriges Verhalten, für das sich der Arbeitnehmer auf einen wichtigen Grund berufen kann. Negative versicherungsrechtliche Konsequenzen sind in diesen Fällen...