Rz. 6
Letztlich gehen nur diejenigen Entgeltansprüche auf die Bundesagentur für Arbeit über, welche nach Abschluss des sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt zuerkannt wurden. Der Umfang des Anspruchsübergangs richtet sich hinsichtlich des Zeitraums und der Höhe nach dem ausstehenden Arbeitsentgelt, für das Insolvenzgeld gemäß §§ 165 bis 167 zu zahlen ist. Der Anspruchsübergang erfasst – begrenzt auf die Höhe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze – den Bruttolohnanspruch (BAG, Urteil v. 27.7.2017, 6 AZR 801/16; BAG, Urteil v. 25.6.2014, 5 AZR 283/12; BAG, Urteil v. 22.8.2012, 5 AZR 526/11; BSG, Urteil v. 20.6.2001, B 11 AL 97/00; LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 29.1.2014, 2 Sa 39/14; Kühl, in: Brand, SGB III, § 169 Rz. 4; a. A. Peters-Lange, in: Gagel, SGB III, § 169 Rz. 8, nur Nettolohn). Vom Anspruchsübergang nicht erfasst sind Nebenforderungen wie Nebenforderungen, wie Verzugszinsen und Kosten der Rechtsverfolgung (Kühl, in: Brand, SGB III, § 169 Rz. 5). Nicht erfasst sind auch Arbeitsentgeltansprüche, die der Insolvenzverwalter mit dem Hinweis verweigert, dass diese durch ein anfechtbares Rechtsgeschäft erworben sind. Ebenfalls nicht umfasst wird der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers gegen die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft, weil kein unmittelbarer Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber der Ausgleichskasse besteht (Peters-Lange, in: Gagel, SGB III, § 169 Rz. 13). Etwas anderes gilt für Pfandrechte und andere akzessorische Sicherungsrechte. Einwendungen und Einreden des Arbeitsgebers gegen die Arbeitsentgeltforderung bleiben auch nach dem Übergang auf die Bundesagentur für Arbeit erhalten. Tarifliche Ausschlussfristen, die der Durchsetzung eines Anspruchs entgegenstehen, muss die Agentur für Arbeit gegen sich gelten lassen. Ist eine Insolvenzgeldbescheinigung (§ 314) noch während des Laufs der Ausschlussfrist erstellt worden, kann die Ausschlussfrist wegen des darin liegenden Anerkenntnisses der Forderung nicht mehr eingewandt werden (vgl. BAG, Urteil v. 5.7.1979, 2 AZR 521/77).
Rz. 7
In der Insolvenz des Nachunternehmers erlischt die Haftung des Hauptunternehmers nach § 1 AEntG jedenfalls mit und im Umfang der Zahlung von Insolvenzgeld durch die Bundesagentur für Arbeit. Die Haftung des Hauptunternehmers nach § 14 AEntG geht bei der Zahlung von Insolvenzgeld weder unmittelbar nach § 169 Satz 1 noch in Verbindung mit §§ 412, 401 Abs. 1 BGB auf die Bundesagentur für Arbeit über (BAG, Urteil v. 8.12.2010, 5 AZR 95/10).
Rz. 8
War im Falle der Inanspruchnahme von Insolvenzgeld der Arbeitsentgeltanspruch zum Zeitpunkt des Übergangs auf die Bundesagentur für Arbeit noch nicht verfallen, kann sich die Bundesagentur auf eine tarifvertragliche Verfallklausel gegenüber dem Arbeitnehmer nicht berufen (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 24.9.2009, L 1 AL 88/07).