Die Vorschrift ist mit dem 2. SGB III-ÄndG v. 21.7.1999 (BGBl. I S. 1648) sowie mit dem Job-AQTIV-Gesetz v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443) geändert worden. Die Vorschrift ist durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden. Damit wurde der grundsätzliche Vorrang von der Vergabe-ABM aufgehoben. Durch Art. 2 Nr. 18 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.4.2012 aufgehoben.

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