0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 68 a. F. entspricht im Wesentlichen dem bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Anordnungsrecht (§§ 13 und 14 A Ausbildung) der Bundesanstalt. Mit dem Job-AQTIV-Gesetz v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443) wurde zum 2.1.2002 die Erstattung der Kinderbetreuungskosten von regelmäßig 62,00 EUR auf 130,00 EUR deutlich angehoben; die Härtefallregelung ist hingegen weggefallen. Abs. 3 Satz 3 der Vorschrift wurde mit dem Ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4607) ab 1.1.2003 entsprechend der Neufassung des § 83 angepasst. Die Vorschrift wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917) zum 1.1.2009 grundlegend verändert, weil sich die bisherige Regelung als zu verwaltungsaufwendig erwiesen hatte. Der Inhalt der Vorschrift ist mit Art. 2 Nr. 18 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 68 in § 64 übertragen worden. In Abs. 3 wurden aus systematischen Gründen und zur Steigerung der Rechtsklarheit die Sätze 1 und 2 in der Reihenfolge getauscht.
Rz. 1a
Durch Art. 3 des 25. Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (25. BAföG-ÄndG) v. 23.12.2014 (BGBl. I S. 2475) ist § 64 mit Wirkung zum 1.8.2016 geändert worden. Dabei ist die Pauschale für den Bedarf an sonstigen Aufwendung von 12,00 EUR auf 13,00 EUR monatlich erhöht worden. Die letzte Änderung der Vorschrift erfolgte durch das Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes v. 8.7.2019 (BGBl. I S. 1025) mit Wirkung zum 1.8.2019. Im Rahmen dieser Änderung ist der Bedarfssatz nach Abs. 1 von 13,00 EUR auf 14,00 EUR und der Bedarfssatz nach Abs. 3 Satz 1 von 130,00 EUR auf 140,00 EUR zum 1.8.2019 angehoben worden. Nach Art. 2 des Gesetzes zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes erhöht sich der Bedarfssatz nach Abs. 3 Satz 1 zum 1.8.2020 von 140,00 EUR auf dann 150,00 EUR.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift regelt den Ersatz für Kosten der Arbeitskleidung (Abs. 1), für Aufwendung in der Sozialversicherung (Abs. 2) sowie den Ersatz für Kosten der Ausbildung und Betreuung von Kindern (Abs. 3)
2 Rechtspraxis
2.1 Pauschale für Arbeitskleidung (Abs. 1)
Rz. 3
Nach dem alten Abs. 1 konnten unter bestimmten Voraussetzungen Gebühren für die Teilnahme an einem Fernunterricht bis zu einer Höhe von 16,00 EUR als Bedarf berücksichtigt werden. Diese Erstattungsregelung beim Fernunterricht hatte in der Praxis keine Bedeutung und wurde deshalb zum 1.1.2009 aufgehoben. Da – anders als bei berufsvorbereitenden Maßnahmen – beim Bedarf für sonstige Aufwendungen bei beruflicher Ausbildung nach wie vor eine monatliche Pauschale vom Gesetzgeber zugrunde gelegt wird, ist die bis zum 1.1.2009 in Abs. 3 enthaltene Regelung zur Pauschale für Arbeitskleidung nun in Abs. 1 verankert worden.
Rz. 4
Die einheitliche Pauschale für Arbeitskleidung von 14,00 EUR monatlich gemäß Abs. 1 ist in allen Fällen eine Pauschale für Kosten der Arbeitskleidung. Die Pauschale ist unabhängig von den tatsächlichen Kosten für die Arbeitskleidung zu gewähren (Brecht-Heitzmann, in: Gagel, SGB III, § 64 Rz. 13; Wagner, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, § 64 Rz. 5). Die Pauschale umfasst die Kosten für die Anschaffung der Arbeitskleidung, aber auch die anfallenden Kosten für Reinigung und Instandhaltung (Hassel, in: Brand, SGB III, § 64 Rz. 5; Schön, in: Böttiger/Körtek/Schaumberg, SGB III, § 64 Rz. 3; Brecht-Heitzmann, a. a. O.; Petzold, in: Hauck/Noftz, SGB III, § 64 Rz. 4). Sie ist nicht anzusetzen, wenn der Ausbildungsbetrieb oder der Bildungsträger die Arbeitskleidung stellt und die Reinigungskosten übernimmt oder wenn dem Auszubildenden Kosten einer berufsspezifischen Arbeitskleidung nicht erwachsen (BT-Drs. 13/4941 S. 166; Wagner, a. a. O.). Unter Arbeitskleidung wird die besondere Kleidung verstanden, die sich von Alltags- und Straßenkleidung unterscheidet und die für die Berufsausbildung benötigt wird (Brecht-Heitzmann, a. a. O., Rz. 12; Wagner, a. a. O.).
Rz. 5
Persönliche Schutzausrüstung, wie sie nach den Unfallverhütungsvorschriften vorgeschrieben ist (Schutzhelm, Schutzbrille, Sicherheitsschuhe etc.), ist vom ausbildenden Betrieb wie vom Träger der Bildungsmaßnahme den Auszubildenden bzw. Teilnehmern (kostenlos) zur Verfügung zu stellen. Träger von Bildungsmaßnahmen können die Kosten allenfalls in die mit der Agentur für Arbeit abzurechnenden Lehrgangsgebühren einbeziehen.
Rz. 6
Entscheidend ist dabei u. a., dass der Auszubildende oder der Erziehungsberechtigte die Initiative zur Teilnahme ergriffen hat. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass Kosten einer solchen Maßnahme dann nicht als Bedarf berücksichtigt werden können, wenn der Ausbildende im Rahmen seiner ihm obliegenden Pflicht zur Wissensvermittlung gegenüber dem Auszubildenden (auch) auf Fernlehrgänge zurückgreift. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG sind die Ausbildungsmittel kostenlos zur Verfügung zu stellen; Vereinbarunge...